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Urteil: Auch auf der Skipiste hat der Auffahrende schlechte Karten

Nicht nur im Straßenverkehr, auch bei einem Auffahrunfall auf der Skipiste hat der Auffahrende meist Schuld. Bei dem vor Gericht verhandelten Skiunfall hatte sich der Kläger eine Unterschenkelfraktur und der Beklagte drei Rippenbrüche zugezogen.

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Skifahrer.

Foto: Jag_cz/iStock

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Lesedauer: 1 Min.

Nicht nur im Straßenverkehr, auch bei einem Auffahrunfall auf der Skipiste hat der Auffahrende meist Schuld.
Das Landgericht Köln sprach in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil einem Kläger aus Bayern Schmerzensgeld und Schadenersatz zu – nach einem Zusammenstoß mit dem Beklagten aus Köln auf einer Piste in einem österreichischen Skigebiet. (Az. 30 O 53/17)
Bei dem Skiunfall hatte sich der Kläger eine Unterschenkelfraktur und der Beklagte drei Rippenbrüche zugezogen. Während der Kläger in dem Kölner Zivilverfahren angab, sein Prozessgegner sei auf der Piste von hinten auf ihn aufgefahren, schilderte der Beklagte den Unfall als Frontalzusammenstoß: Beide hätten gleichzeitig – sozusagen nebeneinander – den Pistenabschnitt befahren.
Nach der Beweisaufnahme war die Richterin jedoch davon überzeugt, dass der Beklagte hinter dem Kläger die Piste befuhr. Nach der in dem Skigebiet geltenden Regel Nummer drei des Internationalen Ski-Verbandes FIS muss der von hinten kommende Skifahrer aber seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. (afp)

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