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Bundesregierung plant COVID-19-Impfpflicht – Anwalt warnt vor Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Noch ist nicht geklärt, ob und wie lange man gegen den neuartigen Erreger SARS-CoV-2 bei durchlebter Erkrankung immun ist. Ungeachtet dessen plant Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) weitreichende Maßnahmen gegen die Wuhan-Lungenseuche.

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Jens Spahn.

Foto: Sean Gallup/Getty Images

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Lesedauer: 6 Min.

In wenigen Tagen werden die Weichen gestellt – für oder gegen eine COVID-19-Impfpflicht. Während es sich die EU-Kommission zum Ziel gesetzt hat, in ihrer internationalen Online-Geberkonferenz am 3. Mai über 7,5 Milliarden Euro für eine Impfstoffherstellung zu sammeln, wird der Bundestag wenige Tage später über eine entsprechende Impfpflicht und einen Immunitätsausweis debattieren.
Dabei gibt es bislang noch nicht einmal eine wissenschaftliche Studie über eine Immunität. Es ist unbekannt, ob und wann man gegen SARS-CoV-2 bei durchgemachter Erkrankung immun ist. Auch ein entsprechender Impfstoff ist bislang nicht zugelassen.
Am 7. Mai wird im Bundestag ab 12:20 Uhr in erster Lesung über den Entwurf des „Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ beraten. Hinter dieser Bezeichnung verbirgt sich eine umfassende Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), konkret ein Antrag der CDU/CSU und SPD über die Einführung einer COVID-19-Impfpflicht und einer „Impf- und Immunitätsdokumentation“.
Bislang wurden lediglich vorgenommene Schutzimpfungen gemäß Paragraf 22 IfSG in einen Impfausweis eingetragen oder alternativ eine Impfbescheinigung erstellt. Nun soll in die Regelung der „Serostatus einer Person in Bezug auf die Immunität gegen eine bestimmte übertragbare Krankheit“ dokumentiert werden – mit anderen Worten, ob man gegen SARS-CoV-2 immun ist. Anzugeben ist hierbei die „nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erwartende Dauer der Immunität“ und die „Grundlage der Feststellung der Immunität“.

Impfung als Maßnahme – ohne Zustimmung des Bundesrates

In Paragraf 5 Absatz 4 IfSG ist bislang geregelt, dass das Bundesgesundheitsministerium „ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln, der Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe dafür, mit Medizinprodukten, Labordiagnostik, Hilfsmitteln, sowie mit Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung und Produkten zur Desinfektion zu treffen (…)“
Dieser Passus soll erweitert werden um die Formulierung: „Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und Betäubungsmitteln…“
Paragraf 28 IfSG hinsichtlich der Schutzmaßnahmen soll künftig wie folgt gefasst sein:
„Bei der Anordnung und Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist in angemessener Weise zu berücksichtigen, ob und inwieweit eine Person, die eine bestimmte übertragbare Krankheit, derentwegen die Schutzmaßnahmen getroffen werden, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wegen eines bestehenden Impfschutzes oder einer bestehenden Immunität nicht oder nicht mehr übertragen kann, von der Maßnahme ganz oder teilweise ausgenommen werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Soweit von individualbezogenen Maßnahmen abgesehen werden soll oder Ausnahmen allgemein vorgesehen werden, hat die betroffene Person durch eine Impf- oder Immunitätsdokumentation nach Paragraf 22 oder ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, dass sie die bestimmte übertragbare Krankheit nicht oder nicht mehr übertragen kann.“
Für alle, die diese Formulierung nicht auf Anhieb verstanden haben, erklärt der Kölner Rechtsanwalt Gordon Pankalla die Tragweite dieser Regelung in seinem Video „Bundesregierung bereitet Zwangsimpfung vor“.
Unter „Schutzmaßnahmen“ fallen auch Impfungen. Mit anderen Worten: „Wenn du nicht nachweisen kannst, dass du immun bist, wirst du zwangsgeimpft“, warnt der Jurist.

Kritik von der Opposition

Bezüglich Spahns beabsichtigten Vorhabens gibt es bereits Gegenwind aus der Opposition. Sowohl Grüne als auch FDP sprachen sich dagegen aus. Grünen-Chef Robert Habeck kritisierte, „dass es bislang keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Immunität von COVID-19 gibt. Das ist keine gute Grundlage. Die Bundesregierung sollte von ihren Plänen lassen“, sagte er.
Auch die FDP hält nichts von dem Vorhaben der Regierung. „Der Vorschlag eines Immunitätsausweises mag pragmatisch klingen, stiftet aber bei genauerem Hinsehen mehr Schaden als Nutzen“, sagte FDP-Generalsekretärin Linda Teuteberg.
Von der AfD gab es ebenfalls ein klares Votum: „Grundrechte gelten für alle Bürger, immer und überall, gerade in Krisenzeiten und unabhängig von irgendwelchen Ausweisen“, hieß es von Stephan Brandner, stellvertretender Bundesvorsitzender der AfD. Jedem Bürger müsse es jeder Zeit frei stehen, sich impfen zu lassen oder darauf zu verzichten.
Zudem bringe ein Immunitätsausweis die Gefahr mit sich, dass sich Bürger, die zunehmend verzweifelt sind, absichtlich einer Ansteckung aussetzen, um schneller wieder in ihr normales Leben zurückkehren zu dürfen.
Auch Linke-Fraktionschef Dietmar Bartsch lehnte den von der Bundesregierung im Zuge der Coronakrise geplanten Immunitätsausweis ab. „Ich finde einen Immunitätsausweis, der womöglich reguliert, wer raus darf und wer nicht, völlig falsch“, sagte er dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“. Das sprenge einen Rahmen. „Ich will keinen Überwachungsstaat“, so Bartsch.

Beschluss nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit

In einer Pressekonferenz am Montag betonte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) laut „Bild“, dass die an einen Immunitätsnachweis geknüpften Folgen natürlich auch große Auswirkungen auf die Gesellschaft hätten.
Er habe daher den deutschen Ethikrat um Beratung gebeten. „Bis das nicht geklärt ist, haben wir vereinbart, werden wir auch keine gesetzliche Regelung dazu machen“, zitiert „Bild“ den Minister. In der Koalition habe man sich entschieden, beschränkende Maßnahmen „jetzt gesetzlich nicht vorzusehen“.
Am 7. Mai wird das Thema im Bundestag besprochen. Eine Anhörung der Experten ist am 11. Mai geplant, sodass das Gesetz am 14. Mai bei Vorliegen einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden könnte. Der Bundesrat würde das Gesetz am 15. Mai absegnen können.
(mit Material von dts)
 

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