Logo Epoch Times
Oberverwaltungsgericht weist Beschwerde zurück

Einstufung von AfD in Sachsen als gesichert rechtsextremistisch rechtens

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat am 21. Januar 2025 entschieden, dass die Einstufung der AfD Sachsen als „gesichert rechtsextremistisch“ durch das Landesamt für Verfassungsschutz rechtmäßig ist. Damit wies es die Beschwerde gegen einen Beschluss der Vorinstanz zurück.

top-article-image

Mit einem Eilantrag gegen ihre Einstufung hatte die AfD vor dem Verwaltungsgericht Dresden keinen Erfolg.

Foto: Carsten Koall/dpa

author-image
Artikel teilen

Lesedauer: 1 Min.

Das Landesamt für Verfassungsschutz in Sachsen darf den Landesverband der AfD als gesichert rechtsextremistisch einstufen. Das entschied das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) am Dienstag in Bautzen. Das Gericht wies damit die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zurück, das im vergangenen Juli einen Eilantrag der AfD gegen diese Einstufung abgelehnt hatte. (3 B 127/24)
Der Landesverfassungsschutz hatte die sächsische AfD im Dezember 2023 als gesichert rechtsextremistisch eingestuft. Deren Jugendorganisation Junge Alternative hatte er schon seit April 2023 als gesichert rechtsextremistisch geführt.

Entscheidung vom vergangenen Jahr

Mit einem Eilantrag gegen ihre Einstufung hatte die AfD vor dem Verwaltungsgericht Dresden keinen Erfolg.
Es lägen „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür vor, dass die Partei Bestrebungen verfolge, die „gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen“ und „gegen das Demokratieprinzip“ gerichtet seien, erklärte das Gericht bei seiner Entscheidung im vergangenen Jahr.
Die von der AfD nun mit der Beschwerde vorgelegten Gründe führten nach einer Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht nicht zu einer Änderung des Beschlusses.
Die umfangreichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe der Beschwerdeführer ebenso wenig durchgreifend infrage gestellt wie die rechtlichen Schlussfolgerungen, erklärte das OVG. Der Beschluss ist unanfechtbar. (afp/red)

Kommentare

Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.