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Nach Teilnahme an Demo Corona-Test verweigert: Reinigungskraft wird fristlos entlassen

Nach der Teilnahme an der Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen am 29. August in Berlin meldet sich eine Reinigungskraft eines Hamburger Pflegeheims mit Erkältungssymptomen krank. Als sie sich weigerte einen Corona-Test zu machen, folgte die fristlose Kündigung.

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Berliner Querdenken-Kundgebung an der Siegessäule 29. August 2020.

Foto: Epoch Times

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Was Mitarbeiter in ihrer Freizeit tun, geht Arbeitgeber nichts an – solange es das Arbeitsverhältnis nicht beeinflusst. Eine Krankmeldung beeinflusst das Arbeitsverhältnis und ist unter Umständen ausreichend für weitere Maßnahmen. Einschließlich Corona-Test und Kündigung, wie jüngst bei Hamburg geschehen.
Nach der Teilnahme an einer Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen am 29. August in Berlin meldete sich eine Reinigungskraft eines Pflegeheims in Itzstedt (Schleswig-Holstein) mit Erkältungssymptomen krank. Als sie sich weigerte einen Corona-Test zu machen, folgte die fristlose Kündigung.

Berlin – Facebook – Arbeitsamt

Nach Angaben von “t-online.de” war die Heimleitung “für eine Stellungnahme zunächst nicht zu erreichen”. Briefpapier, Stempel und Unterschrift lassen die Echtheit der Kündigung vermuten.
Im Kündigungsschreiben heißt es wörtlich:
„Sie haben sich heute mit Erkältung krank gemeldet.
Auf Ihrem Facebook Account ist zu sehen, dass Sie am vergangenen Wochenende an einer Kundgebung gegen die Maskenpflicht in Berlin demonstriert haben.
Aufgrund von Covid-19 haben wir Sie gebeten einen Corona-Test zu machen, dieses haben sie verweigert.
Hiermit erhalten Sie Ihre fristlose Kündigung.
[…]
[Anmerk. d. Red.: Die Rechtschreibung entspricht der Schreibweise der Kündigung.]

Kündigung laienhaft und ungeschickt, aber gerechtfertigt

Im Prinzip kann jeder Arbeitnehmer seine Freizeit gestalten, wie er oder sie möchte. Dazu gehört auch die Teilnahme an Demonstrationen – einschließlich Redebeiträgen – oder andere politische Teilhabe. Darüber hinaus, so der Jura-Professor Arnd Diringer von der Hochschule Ludwigsburg, könne ein Arbeitgeber nicht grundlos Corona-Tests für alle Mitarbeiter verordnen.
Muss die Leitung einer Einrichtung jedoch von einer konkreten Gefährdung ausgehen – in diesem Fall Erkältungssymptome nach einer Massenveranstaltung – besteht Grund zur Vorsicht. Das, so Prof. Diringer weiter, hätte auch nach einer Hochzeit passieren können. Anders gesagt: Die Kündigung mag “laienhaft und ungeschickt formuliert” sein, könne aber gerechtfertigt sein.
Weder eine Erkältung noch eine Krankmeldung sind Sonderkündigungsgründe. Ein Pflegeheim hat jedoch eine Schutzpflicht auch gegenüber Bewohnern und Mitarbeitern, sodass die Weigerung der Reinigungskraft trotz Erkältungssymptomen einen Test zu machen, die Kündigung juristisch rechtfertigt.
Ob die Kündigung ein angemessenes Mittel war, muss im Zweifelsfall ein Arbeitsgericht klären. Eine Kündigung wegen der Teilnahme an einer Demo zählt als Gesinnungskündigung – und wäre damit verboten. Eine Kündigung aufgrund der wissentlichen Inkaufnahme der Gefährdung Anderer steht auf einem anderen Blatt.

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