Einer, den die Corona-Krise eiskalt erwischte, ist Jens Stramer aus Osterrode in Niedersachsen. Gemeinsam mit seiner Frau hatte er laut
„Bild“-Zeitung seinen Traumurlaub auf den Malediven gebucht. Über einen langen Zeitraum hatte das Paar dafür das Geld auf die hohe Kante gelegt. „Es sollte vom 19. März bis 3. April auf die Malediven in eine Strandvilla gehen“, erklärte der 52-Jährige. Doch eine Woche vor Antritt sagte TUI die Reise ab.
Seither wartete Stramer auf die Erstattung der Kosten – stolze 14.184 Euro. Zwar versuchte das beauftragte Reisebüro sein Bestes, um dem Unternehmer zu seinem Geld zu verhelfen, aber der Reiseveranstalter reagiert nicht auf E-Mails und Anrufe.
Ein derartiges Verhalten bestätigte auch das sächsische Unternehmen ATeams-Touristik gegenüber Epoch Times. Nach Angaben von Geschäftsführer Andreas Thomas aus Schirgiswalde habe es Reiseveranstalter gegeben, die schlichtweg nicht auf Anfragen reagieren. Die Telefone seien abgeschaltet und Mails nicht beantwortet worden. Das sei bei einigen großen Reiseveranstaltern bis heute so.
Und auch im Fall des 52-Jährigen, der inzwischen eine Anwältin eingeschaltet hat, gab es zunächst keine Antwort von TUI. Allerdings hatte die Reiserechtsexpertin bereits viele Antwortschreiben aufgrund Zahlungsaufforderungen ihrer Mandanten erhalten, sodass sie meinte, die Reaktion des Reisekonzerns bereits zu kennen.
Regelmäßig lehne TUI Rückzahlungen des Reisepreises ab mit der Begründung: „Allerdings sind die bestehenden Gesetze und Schutzsysteme für einen solchen Extremfall nicht entwickelt worden.“ Aufgrund der zahlreichen gleichzeitig betroffenen Buchungsvorgänge mit mehreren hunderttausend Gästen sei die Einhaltung der Vorschrift nicht möglich.
Zwei Stunden nach Erscheinen des „Bild“-Artikels kündigte TUI dann allerdings doch gegenüber Stramers Anwältin die Zahlung des Geldbetrages an. Aber die Anwaltskosten müsse er voraussichtlich alleine tragen.
Gesetzliche Frist zur Rückerstattung
Die Corona-Krise wirft unter Reisenden viele Unsicherheiten auf. Experten informieren im Rechtsforum der Stiftung Warentest zu
Fragen rund um Reisen in Corona-Zeiten. Für die Rückerstattung des Reisepreises gilt demnach eine 14-tägige gesetzliche Frist.
Insoweit verweist die Plattform auf einen
Musterbrief der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, mit dem Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden können. Sollte eine Zahlung ausbleiben, könne man selbst das gerichtliche Mahnverfahren einleiten oder einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt beauftragen.
Gutscheine oder Erstattung?
Auch für den Fall, dass das Reiseunternehmen statt des Geldbetrages einen Gutschein ausstellen will, wissen die Experten Rat. Das Justizministerium habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Annahme eines Gutscheins freiwillig sei. Zudem gelte: „Wird ein Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, soll dem Kunden der Reisepreis automatisch erstattet werden.“
Darüber hinaus sei auch im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt, dass Reisende einen Gutschein nicht annehmen müssten.
Ungerechtfertigte Bearbeitungsgebühr
Sollte der Reiseveranstalter Bearbeitungsgebühren aufgrund der stornierten Reise verlangen, so sind diese nach Ansicht der Rechtsexperten der Stiftung Warentest nicht zu erstatten. „Kunden haben ein gesetzliches Recht darauf, die gebuchte Reise zu stornieren”, heißt es.
Die Abwicklung einer Stornierung sei eine Tätigkeit, zu der ein Veranstalter oder eine Fluggesellschaft oder ein Reiseveranstalter als Hauptvertragspartner des Kunden ohnehin verpflichtet ist. Dafür dürften sie kein gesondertes Entgelt verlangen. Eine Bearbeitungsgebühr sei eine „unzulässige Vertragsstrafe“. Das gelte umso mehr, wenn der Anbieter selbst die Reise storniert habe.
Eigene Stornierung
Wer hingegen selbst seine geplante Pauschalreise stornieren will, der muss mit Stornogebühren rechnen. „Die Angst zu erkranken, ein hohes Ansteckungsrisiko oder eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sind keine versicherten Ereignisse. Brechen Sie aus diesen Gründen eine bereits angetretene Reise ab, zahlt auch die Reiseabbruchversicherung nicht für Ihre dadurch entstehenden Kosten“, heißt es von den Rechtsexperten.
Hingegen komme sie zum Tragen, wenn man wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von der Reise selbst zurücktreten muss. Allerdings schließen manche Versicherer eine Leistungspflicht aus, wenn eine Pandemie – also beispielsweise COVID-19 – die Ursache einer Erkrankung ist. Insoweit wird ein Blick in die Versicherungsbedingungen empfohlen, damit geklärt wird, in welchem Umfang eine Reisekostenerstattung erfolgen muss.