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Automatische Kennzeichenkontrollen zum Teil verfassungswidrig

Der automatische Abgleich von Nummernschildern sämtlicher Autofahrer mit Fahndungsdaten durch die Polizei geht in mindestens drei Bundesländern zu weit.

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Aus Sicht des ADAC sei ein "Kennzeichen-Scanning" kein verhältnismäßiger Lösungsansatz.

Foto: Martin Schutt/dpa

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Das Bundesverfassungsgericht hat die automatisierten Kfz-Kennzeichenkontrollen in drei Bundesländern für in Teilen verfassungswidrig erklärt. In dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss kippte das höchste deutsche Gericht teilweise Regelungen in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen. Die als verfassungswidrig eingestuften Vorschriften sind demnach bis Ende des Jahres größtenteils übergangsweise weiter anwendbar. (Az. 1 BvR 142/15, 1 BvR 2795/09, 3187/10)
In Bayern sahen die Verfassungsrichter Verstöße bei den möglichen Kennzeichenkontrollen im Bereich des Grenzschutzes. Die Kontrollen bedürften nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eines hinreichend gewichtigen Anlasses. Dem genügten die Vorschriften nicht, soweit die Kontrollen nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht beschränkt seien und als Mittel der Schleierfahndung keinen hinreichend bestimmten Grenzbezug aufwiesen.
Bei der Regelung in Baden-Württemberg rügte das Verfassungsgericht, dem Land fehle es mit Blick auf automatisierte Kennzeichenkontrollen zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen bei der Fahndung nach Straftätern an der Gesetzgebungskompetenz. Aus formellen Gründen seien auch die hessischen Regelungen zur automatisierten Kennzeichenkontrolle an polizeilichen Kontrollstellen verfassungswidrig. (afp)

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