Logo Epoch Times
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Karlsruhe: Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

Einige Befugnisse des Verfassungsschutz in Hessen sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

top-article-image

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Foto: Uli Deck/dpa

author-image
Artikel teilen

Lesedauer: 1 Min.

Das hessische Verfassungsschutzgesetz (HVSG) ist teilweise verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Sie verstoßen gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dabei geht es unter anderem um die Regelungen zur Handyortung und zum Einsatz verdeckter Mitarbeiter. (Az. 1 BvR 2133/22)
Sie gelten vorübergehend bis Ende 2025 weiter, allerdings teilweise eingeschränkt. Eine Regelung, in der es um die Weitergabe von Daten an Strafverfolgungsbehörden geht, wurde teilweise für nichtig erklärt.

Handyortung und V-Leute

Demnach sind mehrere im HVSG geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen.
Unter anderem geht es dabei um die Ortung von Mobilfunkendgeräten, das Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und über Flüge, den Einsatz verdeckter Mitarbeiter sowie Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden. Hier die dazugehörige Veröffentlichung aus Karlsruhe.
Zu den Beschwerdeführern zählten unter anderem zwei Mitglieder und Funktionsträger einer vom Landesamt für Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Organisation.
Zwei weitere Beschwerdeführer vertraten als Rechtsanwälte Personen, die vom Landesamt beobachtet werden, weil ihnen die Zugehörigkeit oder Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen vorgeworfen wird oder sie der linksextremistischen Szene angehören.
Ein weiterer Kläger steht als freier Journalist häufig in Kontakt mit Personen, die unter Beobachtung des Landesamts stehen. (dts/red)

Kommentare

Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.