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3G am Arbeitsplatz

Impfnachweis vorzeigen oder täglich testen lassen

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Eine Frau arbeitet im Homeoffice. Symbolbild.

Foto: iStock

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Lesedauer: 3 Min.

Die künftigen Ampel-Koalitionäre haben sich auf den Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes geeinigt. Vorgesehen ist unter anderem eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Beschäftigte sollen außerdem möglichst von zu Hause aus arbeiten. Der Gesetzentwurf soll am Donnerstag im Bundestag verabschiedet werden. Die wichtigsten Vorgaben für Beschäftigte:
WAS GILT AM ARBEITSPLATZ?
Ein neuer Paragraf sieht “bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen” vor. Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte “untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können”, dürfen demnach nur noch von Arbeitgebern und Beschäftigten betreten werden, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G). Diese Vorgabe gilt auch für vom Arbeitgeber organisierte Transporte von Beschäftigten zur oder von der Arbeitsstätte.
Wer unmittelbar vor Arbeitsbeginn in der Firma ein Test- oder Impfangebot wahrnimmt, darf sie auch vorher betreten. Ansonsten muss ein Impfnachweis, ein Genesenennachweis oder ein Testnachweis entsprechend zur Kontrolle verfügbar gehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt werden. PCR-Tests dürfen maximal 48 Stunden alt sein, Antigen-Schnelltests 24 Stunden.
WAS PASSIERT BEI VERSTÖßEN?
Im Gesetzentwurf heißt es, dass die Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, die Einhaltung der Vorgaben “durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren”. Ansonsten droht ein Bußgeld.
Beschäftigte und Besucher medizinischer Einrichtungen sind verpflichtet, die geforderten Nachweise vorzulegen. Wenn sich Beschäftigte der 3G-Regel verweigern, können Arbeitgeber versuchen, das Arbeiten ohne Kontakt zu anderen Menschen zu ermöglichen. Denkbar sind aber auch eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung sowie perspektivisch die Kündigung.
WIE LÄUFT DAS MIT DEN TESTS?
Bislang sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens zwei Tests pro Woche anzubieten. Zusätzlich gibt es seit kurzem wieder die Möglichkeit, sich einmal pro Woche kostenlos in Bürgerzentren testen zu lassen. Für etwaige nötige weitere Tests könnten die Kosten auf die Beschäftigten zukommen.
WIE SIEHT ES MIT DEM DATENSCHUTZ AUS?
Bislang war es Arbeitgebern nur sehr eingeschränkt möglich, beispielsweise den Corona-Impfstatus abzufragen. Nun aber sollen Arbeitgeber personenbezogene Daten zum Impf- und Teststaus verarbeiten und zur Anpassung von Hygienekonzepten nutzen dürfen. Wer den eigenen Impfstatus nicht offenlegen möchte, muss entsprechend auf die täglichen Tests ausweichen.
GIBT ES WIEDER EINE PFLICHT ZUM HOMEOFFICE?
Ja, sofern möglich. Arbeitgeber müssen den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeiten zu Hause auszuführen, “wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen”. Die Beschäftigten müssen dieses Angebot laut Gesetzestext auch annehmen, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. (afp/dl)

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