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Urteil des Verfassungsgerichts

Karlsruhe: Zwangsbehandlung von Betreuten darf ambulant stattfinden

Rechtlich betreute Menschen müssen nicht immer stationär ins Krankenhaus, wenn sie zwangsweise medizinisch behandelt werden. Die derzeitige Regelung ist laut Karlsruhe teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar.

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Die Verjährungsfrist für Cum-Ex-Delikte ist angesichts der hohen Schadenssummen auf 15 Jahre verlängert worden. Foto: Thomas Banneyer/dpa

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Rechtlich betreute Menschen müssen nicht in jedem Fall stationär ins Krankenhaus, wenn sie zwangsweise medizinisch behandelt werden müssen.
Die entsprechende gesetzliche Regelung ist zum Teil mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag entschied. Ausnahmen können demnach in bestimmten Fällen gemacht werden. (Az. 1 BvL 1/24)
Rechtlich betreut werden Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht alles selbst entscheiden können. Wenn sie dringend medizinisch behandelt werden müssen, aber nicht einwilligen, können sie zwangsweise behandelt werden.
Bislang war vorgeschrieben, dass eine solche Behandlung nur in einem Krankenhaus stattfinden darf.

Bis Ende 2026 neue Regelung nötig

Dagegen zog der Betreuer einer Frau vor den Bundesgerichtshof. Die Frau würde in der Klinik retraumatisiert, gab er an.
In der Vergangenheit habe sie teils fixiert werden müssen und einen Spuckschutz bekommen, um zur zwangsweisen Behandlung in die Klinik gebracht zu werden. Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Verfassungsgericht vor.
Dieses entschied aber nun, dass diese Regelung bis Ende 2026 geändert werden muss.
Eine Ausnahme definierte es unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich wenn erstens Betreuten bei der Behandlung im Krankenhaus eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit droht.
Zweitens müsse dieses Risiko bei einer Behandlung in ihrer Wohneinrichtung deutlich reduziert werden und diese zudem eine gute medizinische Versorgung bieten. (afp/red)

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