Karlsruher Urteil zu Sterbehilfe zieht Forderung zur Freigabe von Suizid-Mittel nach sich
Das Verfassungsgerichtsurteil, das den Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches zur gewerblichen Sterbehilfe aushebelte, zieht bereits die Forderung nach sich, dass Präparat Natrium-Pentobarbital zum Verkauf freizugeben.

Das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital und ein Glas Wasser in einem Zimmer des Sterbehilfevereins Dignitas in Zürich.
Foto: Gaetan Bally/Archiv/dpa
Nach dem Verfassungsgerichtsurteil zur Sterbehilfe drängen Rechtsexperten Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) dazu, spezielle Mittel für einen sanften Suizid freizugeben. Nach dem Richterspruch gebe es keinen Grund, sterbewilligen Schwerstkranken die Substanz Natrium-Pentobarbital zu verweigern, sagte der Münchner Medizinrechtler Wolfgang Putz dem Hamburger Nachrichtenmagazin “Spiegel”. Er hatte einen Arzt in Karlsruhe vertreten.
Auch der ehemalige Präsident des Deutschen Anwaltvereins, Ulrich Schellenberg, forderte Spahn auf, “seine Blockadehaltung zu beenden”. Schon 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verlangt, dass unheilbare Kranke mit gravierenden Leiden nach einer Prüfung ihres Falls das Medikament bekommen dürften. Spahn wies das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel (BfArM) aber an, solche Anträge pauschal abzulehnen. Er wollte das damals noch ausstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mittwoch abwarten.
Sterbehilfe laut BVG “allgemeines Persönlichkeitsrecht2 auf “selbstbestimmtes Sterben”
Das Bundesverfassungsgericht hatte das im Strafrechtsparagrafen 217 festgeschriebene Verbot der geschäftsmäßigem Sterbehilfe mit der Begründung gekippt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse. Spahn kündigte nach dem Urteil an, er wolle Gespräche führen, um zu einer verfassungsgemäßen Lösung zu kommen. (afp/al)
Kommentare
Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.
0
Kommentare
Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.