Urteil
Kein Asyl für „einfache Wehrdienstentzieher“ aus Syrien

Syrische Flüchtlinge warten in der Nähe eines Camps in Bab Al-Salama (Nordsyrien) auf Nahrung. Die Lage Zehntausender Flüchtlinge an der Grenze zur Türkei wird immer schwieriger.
Foto: Sedat Suna/dpa
Syrische Männer, die sich durch Flucht dem Wehrdienst entziehen, haben deswegen weiterhin keinen Anspruch auf Asyl in Deutschland. Das entschied am Montagabend der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel. Bei einer Rückkehr drohe keine Verfolgung. (Az: 8 A 1992/18.A)
Das Gericht wies damit einen heute 26-jährigen Syrer ab, der 2015 nach Deutschland gekommen war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährte sogenannten subsidiären Schutz, lehnte den darüber hinausgehenden Antrag auf Asyl aber ab.
Subsidiärer Schutz schützt aus humanitären Gründen vor einer Abschiebung, solange sich die Situation im Herkunftsland nicht bessert. Volles Asyl geht weiter und ermöglicht insbesondere auch den Nachzug enger Angehöriger.
Zur Begründung erklärte der VGH, Menschen, die sich durch eine illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen hätten, würden bei Rückkehr nach Syrien deswegen nicht bestraft. Üblicherweise würden sie stattdessen direkt zum Militärdienst eingezogen. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass Syrien solche “einfachen Wehrdienstentzieher” als politische Oppositionelle oder Regimegegner ansehe und deswegen verfolge.
Damit änderte der VGH Kassel seine bisherige Rechtsprechung und schloss sich den Oberverwaltungsgerichten in Magdeburg, Lüneburg und Münster an. Diese hatten ebenfalls entschieden, dass “einfache Wehrdienstentziehung” allein kein Asyl rechtfertigt. (afp)
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