Laschet: Epidemie-Gesetz in NRW nicht ohne Oppositions-Zustimmung
NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) will das umstrittene Epidemie-Gesetz nicht ohne Zustimmung der Opposition im Landtag durchsetzen.

Armin Laschet. Foto: Federico Gambarini/dpa/dpa
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Im Streit um das in Nordrhein-Westfalen geplante Gesetz zur Bewältigung der Corona-Pandemie geht der Düsseldorfer Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) auf die Opposition im Landtag zu. “Mit mir wird es dieser Situation kein Gesetz ohne die Opposition geben”, sagte Laschet am Dienstag in Düsseldorf. Er strebe einen “parteiübergreifenden Konsens” an.
Wie die Landtagsverwaltung in Düsseldorf mitteilte, verständigten sich die Fraktionen im Landesparlament unterdessen auf einen Zeitplan für die Beratungen des Gesetzentwurfs. Demnach wird die schwarz-gelbe Landesregierung das sogenannte Epidemiegesetz zwar wie vorgesehen am Mittwoch in den NRW-Landtag einbringen. Geplant ist aber an diesem Tag nur die erste Lesung des Gesetzesvorhabens, die Abgeordneten werden also entgegen den ursprünglichen Plänen der Landesregierung noch nicht darüber abstimmen.
Stattdessen findet am kommenden Montag eine Sachverständigenanhörung im federführenden Landtagsausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales statt. Für den darauffolgenden Donnerstag ist dann eine zusätzliche Plenarsitzung vorgesehen, so dass über das Gesetz noch vor Ostern abgestimmt werden könnte.
Das in NRW mit einer Stimme Mehrheit regierende CDU/FDP-Landeskabinett hatte den umstrittenen Entwurf am Wochenende beschlossen. Er sieht unter anderem vor, dass das zuständige NRW-Ministerium die Schaffung zusätzlicher Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern anordnen kann. Auch sollen die zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen medizinisches, pflegerisches oder sanitäres Material für die Patientenversorgung beschlagnahmen können.
Darüber hinaus sollen die Behörden laut Gesetzentwurf von Menschen, “die zur Ausübung der Heilkunde befugt sind oder über eine abgeschlossene Ausbildung in der Pflege, im Rettungsdienst oder in einem anderen Gesundheitsberuf verfügen, die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen” können. Die Oppositionsfraktionen im Düsseldorfer Landtag machen verfassungsrechtliche Bedenken gegen Teile des Gesetzesvorhabens geltend. (afp)
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