
Nach Gerichtsbeschluss: RKI musste Teilnehmer am Krisenstab offenlegen
Es ist weiterhin unklar, auf welcher Basis der erste Lockdown entschieden wurde. Doch das Robert Koch-Institut musste nach einem Gerichtsbeschluss die leitenden Mitarbeiter des Corona-Krisenstabes nennen.

Lothar Wieler, Präsident des Robert Koch-Instituts (r.) und Vizepräsident Lars Schaade.
Foto: Sean Gallup/Getty Images
Im November 2020 klagte das Magazin “Multipolar” vor dem Berliner Verwaltungsgericht Informationen ein. Stefan Korinth, Paul Schreyer und Ulrich Teusch wollten wissen, welche Personen zum Krisenstab des Robert Koch-Instituts gehören, wann die Treffen Anfang Januar 2020 erfolgten und ob es Sitzungsprotokolle gibt.
Wichtig ist das deshalb, da durch den Krisenstab am 17. März 2020 entschieden wurde, die Gefährdung durch SARS-CoV-2 in Deutschland von „mäßig“ auf „hoch“ anzuheben. Die Ausrufung des ersten Lockdowns durch die Bundesregierung ab dem 22. März 2020 basiert auf dieser Einstufung.
Ein Blick ins Organigramm
Im März 2021 entschied das Gericht (Aktenzeichen: VG 27 L 335/20), dass das RKI die Termine des Krisenstabes und dessen leitende Mitarbeiter (soweit im öffentlichen Organigramm eingetragen) nennen muss. Das RKI hat mehr als 1.000 Mitarbeiter, rund 80 davon sind als Abteilungs- und Fachgebietsleiter im Organigramm vermerkt.
Entsprechend dem Gerichtsbeschluss folgend teilte das RKI “Multipolar” inzwischen die 25 leitenden Mitarbeiter des Krisenstabes und Termine der Treffen mit. Unter dem Krisenstab muss man sich seither eher einen Pool von Mitarbeitern vorstellen, von denen verschiedene (je nach Inhalt) an den entsprechenden Treffen teilnehmen.
Die Einberufung des Krisenstabes erfolgte am 6. Januar 2020, seine erste öffentliche Stellungnahme gab es am 17. Januar. Diese war nur für die Fachöffentlichkeit gedacht. Den Daten war zu entnehmen, dass in diesem Zeitraum nahezu tägliche Sitzungen stattfanden, insgesamt zwölf.
Verantwortlich ist nach Angaben des Journalisten Paul Schreyer von “Multipolar” vor allem die Abteilung für Infektionsepidemiologie unter Leitung von Dr. Osamah Hamouda. Hinzu kämen Dr. Ute Rexroth (Fachgebiet 38: Infektionsepidemiologisches Krisenmanagement, Ausbruchsuntersuchungen und Trainingsprogramme) und Prof. Dr. Walter Haas (Fachgebiet 36: Respiratorisch übertragbare Erkrankungen).
Zwei weitere sind Dr. Christian Herzog (IBBS, Informationsstelle des Bundes für Biologische Gefahren und Spezielle Pathogene) und der Leiter von Projektgruppe 4 (Epidemiologische Modellierung von Infektionskrankheiten), Prof. Dr. Dirk Brockmann.
Risikobewertung intransparent
Aufgrund welcher Fakten die Hochstufung der Gefahr durch SARS-CoV-2 für Deutschland stattfand, ist jedoch weiterhin undurchsichtig. Konkrete Kennziffern nennt das RKI auch nach dem Gerichtsbeschluss nicht.
Die Behörde erklärte im Juli 2020: “Für die verwendeten Begriffe ‘gering’, ‘mäßig’, ‘hoch’ oder ‘sehr hoch’ liegen keine quantitativen Werte für Eintrittswahrscheinlichkeit oder Schadensausmaß zugrunde. Allerdings werden die für die Schwerebeurteilung (= Schadensausmaß) genutzten drei Kriterien bzw. Indikatoren (Übertragbarkeit, Schwereprofil und Ressourcenbelastung) mit jeweils messbaren Größen beurteilt.“
Jene “messbaren Größen” wurden bis heute nicht erklärt, schreibt “Multipolar”. Möglicherweise sei die Hochstufung der Gefahr von „mäßig“ auf „hoch“ eine politische Entscheidung gewesen. Paul Schreyer fordert daher, dass das RKI Transparenz herstellt. Er betont:
“Inakzeptabel erscheint es in jedem Fall, die Risikobewertung der Behörde ohne eine vorliegende transparente Faktengrundlage für ein wissenschaftlich fundiertes Urteil zu halten – so wie es bis heute viele Gerichte und Behörden tun. Den Wissenschaftlern des RKI schließlich sollte bei all dem klar sein, dass sie moralisch (und vielleicht auch rechtlich) haftbar sind für das, was in ihrem Namen seither gerechtfertigt wird.”
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