Maßnahmen überschritten das „erforderliche und angemessene Maß“
Nürnberg: Rechtsanwalt klagt sich aus der Maskenpflicht im Freien
In Nürnberg hat sich ein Rechtsanwalt erfolgreich aus der generellen Maskenpflicht in weiten Teilen der Innenstadt herausgeklagt. Das Urteil gilt nur für ihn selbst. Die Stadt muss aber nun ihre Allgemeinverfügung anpassen – sonst drohen Nachahmer.

Frau mit Mund-Nase-Bedeckung im Freien.
Foto: iStock
In Nürnberg gilt bereits seit Mitte Oktober des Vorjahres in der Innenstadt eine Maskenpflicht – auch im Freien. Dem „Münchner Merkur“ zufolge sind insgesamt 53 Straßen, Gassen und Plätze davon erfasst.
Eser Polat, ein Rechtsanwalt aus der Stadt, hat dagegen geklagt und vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Recht bekommen. Die Entscheidung gilt zwar nur für ihn – die Verwaltung muss ihre Allgemeinverfügung aber zeitnah überarbeiten, da andernfalls noch weitere erfolgreiche Klagen drohen.
Maskenpflicht in Nürnberg zu pauschal formuliert
Das Gericht hat sich der Argumentation des Anwalts angeschlossen, der die Bestimmung für „unverhältnismäßig und viel zu pauschal“ hielt. Wie „nordbayern.de“ berichtet, brachte Polat eine Anfechtungsklage ein, die vor allem dem Umstand Rechnung tragen sollte, dass die Schließung der meisten Geschäfte in der Innenstadt ohnehin den Publikumsandrang in der Innenstadt so weit ausgedünnt habe, dass es problemlos möglich sei, Abstandsvorschriften einzuhalten.
Er halte sich selbstverständlich an die Vorschriften, Infektionsrisiken zu leugnen liege ihm fern, erklärte der Anwalt. In seinem Beruf und mehr noch als Bürger seien ihm Freiheitsrechte jedoch wichtig. Deshalb müsse sich die Verwaltung schon die erforderliche Mühe machen, Einschränkungen derselben angemessen zu begründen und vor allem deren Notwendigkeit zu belegen.
Rechtsanwalt fordert Ausrichtung an realen und dauerhaften Begegnungsstätten
Eine Maskenpflicht im Freien sei, so Polats Argumentation, nur dort erforderlich, wo „zentrale Begegnungsflächen“ lägen und Menschen einander nicht nur vorübergehend auf engstem Raum begegneten.
So sah dies auch die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts und sprach von „Ermessensfehlern“ und einer „unzureichenden Ermittlung des Personenaufkommens“. Die Corona-Maßnahmen hätten am Ende das „geeignete, erforderliche und angemessene Maß“ überschritten.
Nun muss die Stadt ihre Maskenpflicht neu fassen, besser ausdifferenzieren und gut begründen. Insbesondere muss sie der realen und jeweils aktuellen Situation besser angepasst werden.
Stadtrechtsdirektor beklagt enge Grenzen flexibler Handhabung
Wie der „Bayerische Rundfunk“ (BR) schreibt, ist davon auszugehen, dass die Stadt künftig zwischen Werktagen und Wochenenden differenzieren werde. Derzeit gilt die Allgemeinverfügung unterschiedslos an allen Tagen zwischen 6:30 und 19 Uhr.
Stadtrechtsdirektor Olaf Kuch spricht von „großen Herausforderungen“, vor denen Kommunen derzeit stünden. Es sei „für eine Kreisverwaltungsbehörde schier unmöglich, eine Verfügung zu erlassen, die allen Ansprüchen immer genügen würde“.
Neben den Corona-Bestimmungen spielten noch zahlreiche andere Faktoren eine Rolle, wenn es um das Aufkommen an Personen an zentralen Begegnungsstätten in der Innenstadt komme. Dazu zählten auch Jahreszeit, Wetter und die Möglichkeit, dass Gaststätten oder Kioske wieder öffnen könnten.
Eine entscheidende Rolle spiele auch der Inzidenzwert, der sich ebenfalls ständig ändere, sodass „im Grunde eine ständige Infektionsdruckanalyse durch das Gesundheitsamt nötig wäre“. So etwas sei jedoch in der Realität nicht zu leisten. Deshalb werde man weiterhin Allgemeinverfügungen immer wieder aufs Neue an die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz und des Kabinetts anpassen müssen.
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