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Progressionsvorbehalt: Böse Überraschung für Kurzarbeitergeld-Bezieher möglich

Trotz entgegenlautender Forderungen hat der Finanzausschuss des Bundestags keine Aussetzung des Progressionsvorbehalts für Arbeitnehmer in das Jahressteuergesetz eingearbeitet, die 2020 Corona-bedingt Kurzarbeitergeld bezogen hatten. Vielen droht nun eine Nachzahlung.

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Eine Frau füllt ein Antragsformular für Kurzarbeitergeld aus.

Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa/dpa

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Lesedauer: 4 Min.

Obwohl es bis hinein in die Reihen der Regierungskoalition Forderungen gegeben hatte, haben CDU, CSU und SPD am Ende davon Abstand genommen, den Progressionsvorbehalt für Arbeitnehmer auszusetzen, die im Jahr 2020 bedingt durch die Corona-Krise Kurzarbeitergeld bezogen hatten.
Die Konsequenz daraus ist, dass viele der mehr als zehn Millionen Arbeitnehmer, die allein in der harten Lockdown-Phase im April in Kurzarbeit gingen, im kommenden Jahr eine Steuernachzahlung befürchten müssen.

Progression belassen, um „systemrelevante“ Beschäftigte nicht zu benachteiligen

Wie die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet, hat der Finanzausschuss darauf verzichtet, eine entsprechende Neuregelung ins Jahressteuergesetz einzuarbeiten. Am Mittwoch (9.12.) wurden in dem Gremium etwa 40 Änderungen an dem Gesetzeswerk beschlossen.
Vertreter beider Fraktionen betonten, man hätte es als unbillig gegenüber anderen Arbeitnehmern, insbesondere solchen in sogenannten systemrelevanten Berufen, erachtet, einen solchen Schritt zu gehen. Immerhin müssten diese ihren Bruttolohn in voller Höhe versteuern.
Nun müssen alle Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres mindestens 410 Euro an Kurzarbeitergeld bezogen, eine Steuererklärung ausfüllen. In der Anlage N gibt es dafür eine eigene Zeile. Einige müssen mit einer Nachzahlung rechnen.

Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei – Gesamteinkommen am Jahresende aber nicht

Der Grund für die unangenehme Überraschung, die vielen Kurzarbeitern des Corona-Jahres 2021 bevorstehen könnte, ist im System der Progression angelegt. Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei – sodass darauf keine Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer abgeführt werden.
Allerdings bleibt es bezogen auf die Gesamtsumme aller Einkünfte, die eine Person im Laufe des Jahres bezieht, ein Arbeitseinkommen, das in der Steuerklärung zu deklarieren ist. Dieses Gesamteinkommen jedoch – zu dem neben dem regulären Lohn oder Gehalt unter anderem auch Dividenden, Mieteinkünfte, Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gehören können – unterliegt der Progression.
Trägt das Kurzarbeitergeld also in Summe dazu bei, dass das Gesamteinkommen im Jahr 2020 eine bestimmte Progressionsgrenze überschreitet, kommt diese zum Tragen, unabhängig davon, ob auf das Kurzarbeitergeld Lohnsteuern abgeführt wurden.
Übersteigt die ermittelte Summe an Steuern, die auf das zu versteuernde Gesamteinkommen abzüglich Freibeträge und sonstiger Abzugsposten entfallen würde, jene Summe an Lohnsteuern, die bereits im Vorfeld vom regulären Bruttolohn abgeführt wurde, würde in dieser Höhe eine Nachzahlung fällig.

Steuernachzahlung bei längerer Kurzarbeit wahrscheinlicher

Der „Bund der Steuerzahler“ stellte in einer Analyse einige Rechenbeispiele dazu an, die erkennen lassen, dass es zum Teil sogar die schlechter Verdienenden sein könnten, an die das Finanzamt im nächsten Jahr Nachforderungen stellen könnte.
Vor allem sind Umfang und Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld entscheidend dafür, ob ein Nachzahlungsrisiko besteht oder nicht.
So könnte ein verheirateter Alleinverdiener mit zwei Kindern, der ein Monatsbrutto von 4.500 Euro aufweist, neun Monate regulär arbeitet und für drei Monate zu 100 Prozent in Kurzarbeit geht, am Ende eine Steuererstattung von gut 600 Euro erhalten. Nimmt die Kurzarbeit während der drei Monate hingegen nur 50 Prozent ein, droht eine Nachzahlung von 240 Euro.

Pauschale Prognose nicht möglich

Es müsse, so Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler zur “Süddeutschen”, „nicht jeder, der Kurzarbeit macht […] Steuern nachzahlen“. Vor allem Arbeitnehmer, die nur wenige Monate in Kurzarbeit waren, wären im Regelfall kaum betroffen, weil die abgeführten Beträge aus der Lohnsteuer während der Vollbeschäftigungs-Monate ausreichen sollten.
Wo allerdings die Hälfte des Jahres oder länger in Kurzarbeit gearbeitet worden wäre, sei die Wahrscheinlichkeit einer Nachforderung höher. Pauschale Aussagen seien jedoch schwierig, da noch andere Umstände relevant seien – von Kinderfreibeträgen über Einkommen von Eheleuten bis hin zu zusätzlichen Einnahmequellen wie Kapitaleinkünften oder Leibrenten.

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