Logo Epoch Times

RKI-Zahlen stellen Maskenpflicht in Frage – BfArM: Schutzwirkung für Alltagsmasken nicht nachgewiesen

Am Anfang der Corona-Pandemie waren die Bestände von medizinischen OP-Masken ausverkauft. Wochenlang zögerte das Robert Koch-Institut, den Bürgern die Mund-Nasen-Bedeckungen zu empfehlen. Als schließlich die Maskenpflicht ausgerufen wurde, waren die Anzahl positiv auf SARS-CoV-2 getesteter Personen bereits rückläufig. Ein Blick auf die Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte wirft neue Fragen an die Politiker auf.

top-article-image

Eine junge Frau nimmt ihre Gesichtsmaske ab.

Foto: iStock

author-image
Artikel teilen

Lesedauer: 7 Min.

Wirft man einen Blick auf die RKI-Aufzeichnungen, in denen die gemeldeten Tests auf SARS-CoV-2 ins Verhältnis zu den positiv Getesteten gelistet sind, kann man feststellen, dass die Positivrate bereits ab der 15. Kalenderwoche rückläufig war. Trotzdem wurde in der 17. Kalenderwoche eine Maskenpflicht eingeführt.
Und obwohl sich die Anzahl der Coronatests kontinuierlich seit der 24. Kalenderwoche erhöht, bleibt die Positivrate nahezu unverändert bei einem Prozent; zwischenzeitlich sank sie sogar auf 0,6. Die entsprechenden Prozentwerte werden in der folgenden Grafik angezeigt, wenn man mit dem Cursor über die orangefarbene Fläche fährt. [Anm.d.Red: Die Daten wurden auf der Grundlage des RKI-Lageberichts vom 19. August 2020 aktualisiert.]
Während in der Anfangsphase der Pandemie gezielt im Rahmen von sogenannten „Corona-Ausbrüchen“ getestet wurde, erfolgt die aktuelle PCR-Testung, bei der Nasen- oder Rachenabstriche genommen werden, überwiegend an asymptomatischen Personen – das heißt, ohne dass diese irgendwelche Anzeichen einer COVID-19-Erkrankung aufweisen. Damit lässt sich auch die hohe Negativrate von 99 Prozent erklären.
Berücksichtigt man weiterhin, dass mit steigenden Testergebnissen – wie von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn erläutert – auch die falsch-positiven Ergebnisse steigen, so dürfte die Anzahl derer, bei denen das SARS-CoV-2 überhaupt nachgewiesen ist, noch weit unter der Ein-Prozent-Marke liegen.
Geht man nun davon aus, dass aufgrund der Erfahrungswerte 80 Prozent aller COVID-19-Fälle harmlos verlaufen, so besteht für die überwiegende Mehrheit der positiv Getesteten keinerlei Bedarf, sich überhaupt ärztlich behandeln zu lassen.

Der Beginn der Maskenpflicht

Für Verwirrung sorgte die Äußerung von RKI-Chef Lothar Wieler in der Presseerklärung am 31. März 2020. Nachdem das RKI zuvor immer wieder davon abgeraten hatte, einen Mund-Nasen-Schutz in der Bevölkerung zu tragen, sagte er: „Das ist sinnvoll und das empfehlen wir seit Anfang an.“
Der SPD-Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach sagte Anfang April der „Passauer Neuen Presse“: „Wenn wir ausreichend medizinische Masken von hoher Qualität haben, um das medizinische Fachpersonal zu versorgen und gleichzeitig die Bevölkerung, wäre eine Maskenpflicht im öffentlichen Personen-Nahverkehr oder auch in Supermärkten durchaus sinnvoll.“
Am 6. April zog die Maskenpflicht ein. Jena übernahm die Vorreiterrolle. Nach und nach folgten andere Kommunen wie Nordhausen (14.4.) und Rottweil (17.4.). Am 20. April wurde dann die Maskenpflicht in Sachsen eingeführt, zwei Tage später in Sachsen-Anhalt. Ab dem 24. April galt diese in Thüringen und schließlich ab 27. April in den anderen Bundesländern.

BfArM: Schutzwirkung für Alltagsmasken nicht nachgewiesen

Ein Blick auf die Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt einen Hinweis, wie die dortigen Experten die Mund-Nasen-Bedeckungen und Alltagsmasken beurteilen. Denn während die medizinischen Operationsmasken oder partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP1/2/3-Masken) einschlägiger gesetzlicher Vorgaben unterliegen und technische Normen zu erfüllen haben, ist dies bei den – oft selbst genähten – Mund-Nasen-Bedeckungen, auch Behelfs-Mund-Nasen-Masken, Community- oder Alltagsmasken genannt, für den privaten Gebrauch nicht der Fall.

Insoweit kommt das BfArM zu dem Ergebnis, dass eine Schutzwirkung in der Regel nicht nachgewiesen ist.

 

Auszug BfArM. Foto: Screenshot

Wörtlich heißt es dort: „Träger der beschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde.“

Auszug BfArM. Foto: Screenshot

Gleichzeitig heißt es weiter unter der Überschrift „Hinweise für Hersteller“ in der Formulierung: „Trotz dieser Einschränkungen können geeignete Masken als Kleidungsstücke dazu beitragen, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder Tröpfchenauswurfs z.B. beim Husten zu reduzieren. Auf diese Weise können sie bzw. ihre Träger einen Beitrag zur Reduzierung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 leisten.“

Zu bedenken ist auch, dass es trotz der fehlenden Gesichtsmasken auf den vielen deutschlandweiten Demonstrationen, wie beispielsweise auf der großen Berliner Demo gegen die Corona-Politik am 1. August auch 14 Tage später zu keinerlei massiven Corona-Ausbrüchen kam.

Haftung ungeklärt

Wenn eine ganze Nation einer RKI-Empfehlung zur Maskenpflicht folgt, obwohl das BfArM eine Schutzwirkung nicht eindeutig nachweisen kann, wer haftet dann für eine derartige Anordnung? Das RKI jedenfalls hält sich bedeckt.

Auf seiner Internetseite heißt es:

„Das Robert Koch-Institut übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, für Abweichungen der Programminhalte von Originaltexten, Übertragungsfehler von Schriftstücken und Irrtümer bei Dokumenten, die für die Internetseiten erstellt wurden, sowie unbefugte Veränderung der Angaben auf dem Server durch Dritte.

Die Inhalte dieser Internetseiten dienen nicht der Erteilung medizinischer oder anderer Ratschläge oder Anweisungen in Bezug auf Arzneimittel oder bestimmten Therapien. Die Informationen stellen keine Alternative zur Beratung durch einen Arzt oder Apotheker dar. Wer Rat zu spezifischen Gesundheitsproblemen benötigt, wendet sich bitte ausschließlich an den Arzt.

Soweit die Angaben Schriftstücken entnommen wurden, ersetzen sie diese nicht. Für verbindliche Angaben sollte auf die Schriftstücke selbst zurückgegriffen werden. Gesetze und Verordnungen sind nur gültig und finden Anwendung entsprechend ihrer jeweils aktuellen Fassung, die im einschlägigen amtlichen Verkündungsorgan (insbesondere Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger) veröffentlicht ist.

Die Nennung von Produkten und/oder Verfahren bedeutet keine Empfehlung oder Aussage zu deren Qualität und begründet daher keine diesbezügliche Haftung.“

[Anm.d.Red.: Der vorliegende Text wurde dahingehend in der Formulierung präzisiert, dass durch das BfArM eine Schutzwirkung der Alltagsmasken, also der – oft selbst genähten – Mund-Nasen-Bedeckungen, auch Behelfs-Mund-Nasen-Masken, Community-Masken genannt, nicht nachgewiesen ist. Zudem wurde die Formulierung aufgenommen, dass das BfArM davon ausgeht, dass diese Bedeckungen ihren Beitrag zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Verbreitung leisten. Nach Mitteilung des BfArM-Pressesprechers gibt es den entsprechenden Hinweis seit April auf der BfArM-Website.]

Kommentare

Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.