RKI-Zahlen stellen Maskenpflicht in Frage – BfArM: Schutzwirkung für Alltagsmasken nicht nachgewiesen
Am Anfang der Corona-Pandemie waren die Bestände von medizinischen OP-Masken ausverkauft. Wochenlang zögerte das Robert Koch-Institut, den Bürgern die Mund-Nasen-Bedeckungen zu empfehlen. Als schließlich die Maskenpflicht ausgerufen wurde, waren die Anzahl positiv auf SARS-CoV-2 getesteter Personen bereits rückläufig. Ein Blick auf die Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte wirft neue Fragen an die Politiker auf.

Eine junge Frau nimmt ihre Gesichtsmaske ab.
Foto: iStock
Der Beginn der Maskenpflicht
BfArM: Schutzwirkung für Alltagsmasken nicht nachgewiesen
Ein Blick auf die Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt einen Hinweis, wie die dortigen Experten die Mund-Nasen-Bedeckungen und Alltagsmasken beurteilen. Denn während die medizinischen Operationsmasken oder partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP1/2/3-Masken) einschlägiger gesetzlicher Vorgaben unterliegen und technische Normen zu erfüllen haben, ist dies bei den – oft selbst genähten – Mund-Nasen-Bedeckungen, auch Behelfs-Mund-Nasen-Masken, Community- oder Alltagsmasken genannt, für den privaten Gebrauch nicht der Fall.
Insoweit kommt das BfArM zu dem Ergebnis, dass eine Schutzwirkung in der Regel nicht nachgewiesen ist.

Auszug BfArM. Foto: Screenshot
Wörtlich heißt es dort: „Träger der beschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde.“

Auszug BfArM. Foto: Screenshot
Zu bedenken ist auch, dass es trotz der fehlenden Gesichtsmasken auf den vielen deutschlandweiten Demonstrationen, wie beispielsweise auf der großen Berliner Demo gegen die Corona-Politik am 1. August auch 14 Tage später zu keinerlei massiven Corona-Ausbrüchen kam.
Haftung ungeklärt
Wenn eine ganze Nation einer RKI-Empfehlung zur Maskenpflicht folgt, obwohl das BfArM eine Schutzwirkung nicht eindeutig nachweisen kann, wer haftet dann für eine derartige Anordnung? Das RKI jedenfalls hält sich bedeckt.
Auf seiner Internetseite heißt es:
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