Was ist geöffnet, was ist erlaubt? – Geschäfte und Öffnungszeiten in den Bundesländern
Die Einschränkungen der Bundesländer im Überblick: In einigen Bundesländern haben Bau- und Gartenmärkte weiterhin geöffnet, in anderen nicht. In Berlin ist es Pflicht, den Personalausweis oder Reisepass bei sich zu haben, wenn man nach draußen geht.

"Bitte Abstand halten" - im REWE, 24. März 2020.
Foto: JOHN MACDOUGALL/AFP via Getty Images)
Überblick über die Bundesländer: Welche Geschäfte haben grundsätzlich geöffnet? Was ist erlaubt?
Baden-Württemberg
Geöffnet:- Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Getränkehandel, Bäckereien und Metzger, Hofläden, Raiffeisenmärkte
- Abhol- und Lieferdienste, einschließlich Online-Handel
- Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Ausgabestellen der Tafeln, Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wenn zwischen den Tischen oder Stehplätzen genügend Abstand gehalten wird
- Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Praxen für die medizinische Fußpflege, Drogerien
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen – in Einzelfällen haben Banken einige Filialen geschlossen. So etwa die Volksbank Bruhrain-Kraich-Hardt eG in Philippsburg, Hambrücken, Rheinsheim, Rheinhausen, Zeutern und Neudorf.
- Poststellen, Zeitungsverkauf
- Reinigungen, Waschsalons
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
- Zudem dürfen Dienstleister, Handwerker und Werkstätten in aller Regel ihrer Tätigkeit weiterhin und ungehindert nachgehen (ausgenommen Friseure)
Bayern
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten
- Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)
- Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs – allerdings nicht der Friseurbesuch
- Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung
- Handlungen zur Versorgung von Tieren
Berlin
- Für berufliche, mandatsbezogene oder ehrenamtliche Tätigkeiten
- Zum Einkaufen
- Für sportliche Aktivitäten – aber nur alleine, „mit Angehörigen des eigenen Haushalts“ oder einer anderen Person
- Zum Gassigehen und für Gartenarbeit
- Besuch, aber nur bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
- Begleitung Sterbender und Beerdigungen im engsten Familienkreis
- Begleitung von Personen, die Unterstützung brauchen, und Minderjährigen
- Für das Verlassen von und die Wiederkehr nach Berlin – aber nur auf direktem Weg von und zu Wohnung oder Unterkunft
- Arztbesuche und den Besuch bei alten und kranken Menschen
- Amts- oder Gerichtstermine, die dringend erforderlich sind

Mitarbeiter der „Berliner Tafel“ beim Packen von Verpflegungsbeuteln, 30. März 2020.
Foto: Maja Hitij/Getty Images)
Brandenburg
- Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
- Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf
- Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel, Großhandel
- Auch Dienstleister im medizinischen- und Gesundheitsbereich dürfen weiter öffnen.
- Handwerksbetriebe sind von den Einschränkungen nicht betroffen.
- Zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten für den Weg von und zum Arbeitsplatz.
- Besuche bei Ärzten sowie Besuche bei Psychotherapeuten und Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist
- Einkäufe
- Besuche bei Tierärzten, zur Abgabe von Blutspenden
- Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts bei Kindern
- Besuch bei alten und kranken Menschen. Hier gelten allerdings Einschränkungen für Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen
- Zum Besuch von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen
- Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien- oder Freundeskreis
- Sport und Bewegung im Freien, zur Versorgung von Tieren
- Zur Wahrnehmung dringender Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Anwälten und Notaren.
Bremen
Hamburg

Ein Schild fordert die Kunden auf, Abstand zu anderen Menschen zu halten, während sie am 19. März 2020 in der Schlange vor einer Bäckerei in Hamburg warten.
Foto: Marc Carrena/Getty Images
Hessen
- Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Getränkehandel
- Futtermittelhandel, Geschäfte des Lebensmittelhandwerks
- Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger, Reformhäuser, Feinkostgeschäfte
- Banken und Sparkassen
- Tankstellen und Tankstellenshops
- Abhol- und Lieferdienste
- Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker
- Poststellen, Zeitungsverkauf
- Waschsalons, Reinigungen, Kioske, Tabak- und E-Zigarettenläden
- Blumenläden
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
- Großhandel und Online-Handel
- Für den öffentlichen Personennahverkehr
- Zur Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen
- Für die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen
- Zum Blutspenden
- Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen
- Sitzungen und Gerichtsverhandlungen
- Gegebenenfalls mit Ausnahmegenehmigung der Behörden für Trauerfeiern und Bestattungen.
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
- Offen bleiben Geschäfte des täglichen Bedarfs, Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte
- Lieferdienste
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
- Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkauf
- Waschsalons und der Großhandel
- Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche.
- Hilfe für andere sowie individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft seien weiterhin möglich.

Kekse mit einem Gesicht und einer „Gesichtsmaske“ am 26. März 2020 in Dortmund.
Foto: INA FASSBENDER/AFP über Getty Images
Nordrhein-Westfalen
- Einzelhandel für Lebensmittel, auch Bäckereien, Metzgereien, Wochenmärkte, Getränkemärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
- Tankstellen
- Banken/Sparkassen
- Poststellen, Zeitungsverkauf
- Reinigungen, Waschsalons
- Bau- und Gartenbau, Tierbedarfsmärkte
- Großhandel
- Dienstleistungsbetriebe
- Handwerksbetriebe
Rheinland-Pfalz
- berufliche, geschäftliche, berufliche oder dienstliche Verpflichtungen
- Umgangsrecht bei Kindern
- Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen
- öffentlicher Nahverkehr, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung
- Bestattungen im engsten Familienkreis
- Blutspenden.

Leere am Flughafen in Dresden, 27. März 2020.
Foto: JENS SCHLUETER/AFP via Getty Images
Saarland
Sachsen
- Hin- und Rückweg zur Arbeit
- Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung von Eltern, die darauf einen Anspruch haben
- Einkaufen
- Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit) dürfen sich frei bewegen
- das Haus zu verlassen für Arztbesuche und medizinische Behandlung. Dabei gilt, dass derzeit nur die unbedingt medizinisch unaufschiebbaren Behandlungen durchgeführt werden sollten.
- Sport und Bewegung, aber nur einzeln oder im kleinsten Familienkreis des eigenen Haushalts von nicht mehr als 5 Personen erlaubt
- Auch zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren darf die Wohnung verlassen werden
- Dienstleister und Handwerker dürfen ihrer Tätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese ohne Publikumsverkehr stattfindet.
- Gaststätten sind zu schließen. Ausgenommen sind Personalrestaurants und Kantinen in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr, wenn sie die Hygieneauflagen erfüllen.
- Gaststätten ist zwischen 6 und 20 Uhr ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt bzw. ein Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.
Sachsen-Anhalt

Am Strand bei Cuxhaven, 20. März 2020.
Foto: PATRIK STOLLARZ/AFP via Getty Images
Schleswig-Holstein
- Einzelhandel für Lebensmittel, Lebensmittelausgabestellen (Tafel), Wochenmärkte, Getränkemärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
- Tankstellen, Poststellen, der Zeitungsverkauf
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel
- Restaurants und Cafés – der Verkauf ist nur noch außer Haus gestattet
Thüringen
- Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden
- Banken und Sparkassen
- Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker
- Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen
- Abhol- und Lieferdienste
- Wäschereien und Reinigungen
- Tankstellen und Kfz- und Fahrrad(teile-)verkaufsstellen
- Zeitungs- und Tabakwarengeschäfte
- Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte
- Fernabsatzhandel und Großhandel
- Außerhausverkauf von Gaststätten und Einzelverkaufsstände, an denen Lebensmittel zum Sofortverzehr angeboten werden, beispielsweise Eis- oder Bratwurststände
- Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche
- Hilfe für andere, individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts für Kinder. Beide Elternteile mit Umgangsrecht dürfen das Kind sehen und betreuen und dafür auch die Wohnung verlassen. Außerhalb des eigenen Hausstandes sollten Kinder keinen unnötigen Kontakten ausgesetzt werden. Sofern öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden müssen, sind die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten.
- Aufenthalte im öffentlichen Raum zum Zweck der Berichterstattung durch Pressevertreter
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Freien, einschließlich der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen
- Zusammenkünfte für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für die Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge
- Treffen für die Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen
- Zusammenkünfte des Landtags, der Gerichte sowie der Behörden von Bund und Ländern
- Sitzungen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Verbände, wenn die Erledigung einer Angelegenheit nicht ohne Nachteil aufgeschoben werden kann.
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