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Stadt Dortmund akzeptiert Urteil: Keine Quarantäne für symptomlose indirekte Kontakte

Quarantäne für indirekte Kontaktpersonen? Dagegen wehrte sich eine Familie aus Dortmund erfolgreich vor Gericht.

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Quarantäne wegen eines positiven Corona-Tests. Foto: iStock

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Gegen Quarantänemaßnahmen für indirekte Kontaktpersonen wehrte sich eine Familie aus Dortmund. Weil Jugendliche nach einer Schülerparty positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden waren, hatte das Gesundheitsamt Quarantäne gegen alle Haushaltsmitglieder der Kontaktpersonen verhängt. Das ging dann doch zu weit, urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster.

Die Stadt Dortmund respektiert die gerichtliche Entscheidung. Mit sofortiger Wirkung werde das Gesundheitsamt alle angeordneten Quarantänemaßnahmen, die die Haushaltsmitglieder einer direkten Kontaktperson zu einem Infizierten betreffen, die selbst keinen direkten Kontakt zu einer infizierten Person hatten, aufheben. Das teilte die Stadtverwaltung am 16. September mit.

Neue Quarantäne-Anordnungen für den im Urteil betroffenen Personenkreis würden bis auf Weiteres nicht ausgesprochen werden. Davon ausgenommen seien begründete Einzelfälle. Falls die räumlichen Voraussetzungen innerhalb einer Wohnung keine Möglichkeit zulassen, die direkte Kontaktperson eines Infizierten zeitlich und räumlich zu separieren, um weitere Infektionen zu vermeiden, würden weiterhin auch für die Haushaltsmitglieder Quarantäne-Anordnungen ausgesprochen werden.
Dem Gesundheitsamt sei bewusst, dass seine Entscheidungen zu Quarantäne-Anordnungen in einzelnen Fällen über die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) hinausgegangen seien, teilt die Stadtverwaltung weiter mit. Das RKI verweise in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass die Empfehlungen der Situation vor Ort im Rahmen einer Risikobewertung durch das zuständige Gesundheitsamt angepasst werden können. Genau das habe das Gesundheitsamt getan.
„Ihr bisheriges Vorgehen beurteilt die Stadt Dortmund als angemessen, sinnvoll und erfolgreich“, heißt es weiter in der Stellungnahme der Verwaltung. Im Sinne des bisher erfolgreichen Vorgehens zur Unterbrechung von Infektionsketten strebe die Stadt nunmehr eine „grundsätzliche Klärung des Sachverhalts“ an. Dazu werde sie eine gutachterliche Beratung in Auftrag geben.
„Wir haben es mit einem neuartigen Virus zu tun, über das wir viele Dinge noch nicht abschließend wissen. Aus den bisherigen Erfahrungen können wir aber schließen, dass Übertragungen des Virus in familiären Zusammenhängen eine wichtige Rolle bei dessen Weiterverbreitung spielen. Dementsprechend konsequent sind wir vorgegangen und werden das auch weiterhin tun, wenn es darum geht, potentielle Infektionsketten erst gar nicht entstehen zu lassen“, stellte Gesundheitsdezernentin Birgit Zoerner klar.

Krisenstab überdenkt Quarantäne-Strategie

„Die Gerichte folgen uns vor allem an dem Punkt nicht, an dem wir über die Empfehlungen des RKI hinausgehen. Aus infektiologischer Sicht und aus Sicht des Bevölkerungsschutzes halten wir dies aber weiterhin für geboten. Jetzt ist es an der Zeit, das Thema grundsätzlich zu betrachten“, ergänzte Zoerner, die auch Leiterin des Städtischen Krisenstabs ist.
Grund für das Überdenken der Quarantäneregeln ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG). Eine Dortmunder Familie, die von den durch die Stadt verhängten Quarantäneauflagen betroffen war, obwohl sie symptomfrei war, hatte den Rechtsweg beschritten. Die angeordnete Quarantäne für die Familie sei rechtswidrig, entschied das OVG in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil. Es wies damit eine Beschwerde der Stadt Dortmund gegen einen gleichlautenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. September ab.
Nach einer Schülerparty Ende August wurden in Dortmund 28 von 35 anwesenden Jugendlichen positiv auf das neuartige Coronavirus getestet. Als Reaktion darauf verhängte die Stadt Ausgangssperren für zahlreiche Mitschüler sowie deren Familien, obwohl diese keine Symptome zeigten. Die Mutter einer Kontaktperson klagte daraufhin gegen die Stadt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Dortmunderin recht und urteilte, dass von der Klägerin keine Ansteckungsgefahr ausgehe. Das OVG bestätigte diesen Beschluss nun. Die Verfahrenskosten in Höhe von 5.000 Euro trägt die Stadt Dortmund. (afp/sua)

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