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Schutz vor dem Passivrauchen

Wo gegessen wird, darf nicht geraucht werden

In Hamburg tritt das neue Passivraucherschutzgesetz in Kraft

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Ab 1. Januar 2010 gilt in Hamburg der Grundsatz: „Wo gegessen wird, darf nicht geraucht werden“.  Damit sollen die Nichtraucher vor den Gefahren des Passivrauchens geschützt werden, so Gesundheitssenator Dietrich Wersich. „Das Gesetz schafft klare Regelungen und unterstreicht, dass nicht zu rauchen der Normalfall ist. Das Rauchen ist hingegen nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt.“
Das bisherige Rauchverbot gilt unverändert für das Rauchen in Behörden, Krankenhäusern, Heimen, Schulen, Kindertagesstätten und Jugendzentren, Hochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Sporteinrichtungen, Kultureinrichtungen, Einzelhandelsgeschäften, Einkaufszentren und Justizvollzugsanstalten. Bei zum Beispiel Schulen und Kindertagesstätten erstreckt sich das auch auf das Freigelände.
Die wichtigsten Änderungen
‣    In Gaststätten, in denen zubereitete Speisen angeboten werden, besteht ein generelles Rauchverbot. Raucherräume sind ab sofort untersagt.
‣    In Schankwirtschaften, die keine zubereiteten Speisen anbieten, können Raucherräume eingerichtet werden. Der Zutritt zu den Räumen für Personen unter 18 Jahren muss verwehrt sein.
‣    In Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern, die keine zubereiteten Speisen anbieten, darf geraucht werden, soweit eine entsprechende Kennzeichnung vorliegt und Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt wird. Dauerbackwaren, wie z.B. Salzstangen, Brezel, Chips, ungeschältes Obst oder Pralinen gelten nicht als zubereitete Speisen.
(red.)

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