
Ratgeber: Reise kostenfrei stornieren wegen Coronavirus-Pandemie?
Einreisestopp oder Ausgangssperre im Urlaubsland - kann ich meine Reise noch kostenfrei stornieren? Und was ist, wenn ich schon unterwegs bin? Der Beitrag zeigt rechtliche Handlungsmöglichkeiten für Reisende vor und während der Reise auf.

Wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann ein Reisender seine Reise kostenfrei stornieren. Dazu zählen Einreiseverbote, Reisewarnungen und Schließungen von Sehenswürdigkeiten. Individualreisende haben es komplizierter als Pauschalreisende.
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Pauschalreisen: Reise kostenfrei stornieren bei außergewöhnlichen Umständen
„[Kostenfrei zurücktreten kann ein Reisender, wenn am Urlaubsort] unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung (…) erheblich beeinträchtigen”, (§ 651 h Absatz 3 BGB).
Ein weiterer Fall: “Die Reise wird undurchführbar, weil Behörden die Einreise verweigern”, schreibt Rechtsanwalt Oliver Matzek auf “Anwalt.de”. Oder auch: “Erhebliche Teile der Reise können nicht stattfinden – zum Beispiel, weil Behörden Schließungen von Sehenswürdigkeiten angeordnet haben”, so der “ADAC”.
Ohne “außergewöhnliche Umstände”: Auf Kulanz setzen
Liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, kann der Reisende nur gegen Stornogebühr zurücktreten. Das ist gesetzlich immer möglich (§ 651 h Absatz 1 BGB).
Allerdings kämen einige Reiseveranstalter ihren Kunden mit speziellen Umbuchungs- und Kündigungsrechten entgegen, sagt Rechtsanwalt Holget Hopperdiezel gegenüber “HR3”. Es lohne sich daher, bei dem Reiseveranstalter nachzufragen.
Reisende können sich bei Fragen auch von der Verbraucherschutzzentrale oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Auf “Anwalt-Online” gibt es Muster-Formulare für Rücktritt und Umbuchung.
Was ist, wenn meine Pauschalreise abgesagt wird?
„Für Reiseveranstalter ist es ausgeschlossen, ihre Gäste in ein Risikogebiet reisen zu lassen.”
„Hat er nur aus wirtschaftlichen Gründen die Reise abgesagt, so kann der Kunde Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden fordern [§ 651 n BGB]“, erklärt Rechtsanwalt Kay P. Rodrega gegenüber “ZDF”.
Individualreisen: Kann man die Reise kostenfrei stornieren?
Wer Hotel, Aktivitäten vor Ort und Flug gesondert gebucht hat, hat es schwieriger. Denn nicht immer ist deutsches Recht anwendbar. “Wenn der Reisende Hotel oder Flug im Ausland gebucht hat, gilt für ihn das Recht des jeweiligen Landes. Hier muss man mit den ausländischen Partnern verhandeln,” so Rechtsanwalt Rodegra weiter.
Deutsches Recht sei zum Beispiel für Reisende anwendbar, die in einem deutschsprachigen Portal im Internet gebucht haben, erklärt Rechtsanwalt Ernst Führich. Dann müssen sich die Reisenden an dieses Portal wenden.
Nach deutschem Recht würde es wie bei Pauschalreisen auf einen “unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand” ankommen. Wenn eine Behörde die Einreise untersagt oder ein Flughafen nicht angeflogen werden kann, könnte man nach deutschem Recht kostenfrei zurücktreten. “Wer krank wird oder Angst hat, sich anzustecken, kann nicht kostenfrei stornieren”, so Rechtsanwalt Führich weiter.
„Eine Erkrankung oder Angst zählen zu seinem persönlichen Risikobereich.”
Entschädigungen nach EU-Fluggast-Richtlinie?
„Leere Flugzeuge zu fliegen, wäre wirtschaftlich unverantwortbar und ökologisch völlig schädlich”, so der Verband weiter.
„Wenn ein nicht ausgelasteter Flug aus betriebswirtschaftlichen Gründen annulliert wird, liegt hierin kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von einer Entschädigungszahlung befreit.”
Auch andere Reiseunternehmen haben unterschiedliche Angebote zu Umbuchungen und Stornierungen, so zum Beispiel Airbnb, diverse Bahnunternehmen bieten kostenlose Stornierungen an (wie Deutsche Bahn, Italo und ÖBB),
Welche Bedeutung hat eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes?
Iran
China: Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan)
Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)
Frankreich: Region Grand Est (Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne)
Österreich: Bundesland Tirol
Spanien: Madrid.”
Wann greift eine Reise-Rücktrittversicherung?
„Am 11.3.20 wurde Covid-19 als Pandemie eingestuft. Daher sind Erkrankungen an Covid-19, die ab diesem Zeitpunkt festgestellt werden, leider kein versicherter Rücktrittsgrund mehr.”
“Deutsche dürfen natürlich wieder zurück in ihr Heimatland”
Deutsche Urlauber, die zum Beispiel in einem Risikogebiet, Urlaub gemacht haben, dürfen stets wieder nach Deutschland einreisen. “Ob man gleich nach Hause gehen darf oder ob man eventuell in (häusliche) Quarantäne geschickt wird, das könnte natürlich passieren”, sagt Rechtsanwalt Hopperdiezel.
Was ist, wenn man schon unterwegs ist?
“Für den Fall, dass man im Urlaub krank wird, ist eine Auslandskrankenversicherung empfehlenswert, denn die gesetzliche Krankenversicherung greift nicht”, so Rechtsanwalt Rodgrega.
Wenn Mängel während einer Pauschalreise auftreten, weil Sehenswürdigkeiten geschlossen sind, kann der Reisende unter anderem kündigen (hier ein Online-Formular von “Anwalt-Online”) und für die nicht genutzten Reiseleistungen Erstattung verlangen. Alternativ kann man weiter Urlaub machen und den Reisepreis mindern. Das ergibt sich auch § 651 l Absatz 1 BGB.
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