Unterstützung für terroristische Vereinigung
Bundesverwaltungsgericht: Gefährder muss für Abschiebung nicht selbst radikalisiert sein
Das Land Berlin durfte einen islamistischen Gefährder in den Irak abschieben. Auch wenn der Mann nicht selbst radikalisiert sei, reiche es aus, dass er sich durch Dritte oder eine terroristische Vereinigung „für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren lässt“, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. (Az. 1 A 1.2)

Ein Großteil der Abschiebungen passiert auf dem Luftweg. (Archivbild)
Foto: Thomas Banneyer/dpa
Dem heute 25-jährigen Kläger war 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. 2018 wurde dies mit der Begründung widerrufen, er habe zuvor im Irak „eine schwere nichtpolitische Straftat“ begangen. 2021 wurde er in Deutschland wegen „Entwürdigung und Erniedrigung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person“, Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dies ist inzwischen rechtskräftig.
Im März 2023 ordnete das Land Berlin die Abschiebung in den Irak an. Das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat dies nun als rechtmäßig bestätigt. Der Mann sei eine „besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“, er könne daher ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden.
Zwar sei er nicht unbedingt selbst ideologisch radikalisiert. Dennoch habe er eine terroristische Vereinigung durch schwere Straftaten unterstützt und lasse sich durch die Vereinigung wissend „für entsprechende Gewalthandlungen instrumentalisieren“. Folter oder eine andere unmenschliche Behandlung drohe ihm im Irak nicht, so das Gericht. (afp)
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