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Arbeitsgericht Köln

Teilnahme an Potsdamer Treffen kein Grund für Kündigung

An dem Potsdamer Treffen hat auch eine Angestellte der Stadt Köln teilgenommen – sie bekam dafür die fristlose Kündigung. Zu Unrecht, wie jetzt ein Gericht festgestellt hat.

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Simone Baum, Teilnehmerin des Potsdamer Treffens, hat vor Gericht einen Erfolg erzielt: Ihre Kündigung von der Stadt Köln ist unwirksam. (Archivbild)

Foto: Rolf Vennenbernd/dpa

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Allein die Teilnahme an dem Potsdamer Treffen rechtfertigt nach einem Gerichtsurteil noch keine außerordentliche Kündigung. Die von der Stadt Köln ausgesprochene Kündigung gegen Simone Baum, eine der Teilnehmerinnen des Treffens, sei unwirksam, entschied das Arbeitsgericht Köln laut einer Mitteilung. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Die 64-Jährige ist seit dem Jahr 2000 bei der Stadt Köln beschäftigt und war zuletzt zentrale Ansprechpartnerin für das Beschwerdeamt im Umwelt- und Verbraucherschutzamt.
Am 25. November vergangenen Jahres hatte sie an dem Treffen in Potsdam teilgenommen, woraufhin die Stadt mehrere außerordentliche Kündigungen ausgesprochen hatte.
Die Stadt begründete das damit, dass Baum durch die Teilnahme an dem Treffen mit mutmaßlich rechtsextremen Teilnehmern und der Diskussion von Remigrationsplänen gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verstoßen habe.

Keine gesteigerte politische Treuepflicht

Das Arbeitsgericht entschied jedoch, dass allein die Teilnahme noch keine außerordentliche Kündigung rechtfertige.
Aus der Teilnahme lasse sich noch nicht ableiten, dass sich Baum „in innerer Übereinstimmung mit dem Inhalt der Beiträge befunden“ habe. Ein Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele etwa durch Wortbeiträge ihrerseits sei ihr nicht vorgeworfen worden.
Das Gericht sah bei Baum außerdem nur eine sogenannte einfache und keine gesteigerte politische Treuepflicht. Das Maß an Loyalität und Treue zum öffentlichen Arbeitgeber sei von der Stellung und dem Aufgabenkreis des jeweiligen Arbeitnehmers abhängig.
Danach schuldet ein Arbeitnehmer lediglich ein solches Maß an Loyalität, „das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unabdingbar“ sei.
Diese einfache Treuepflicht werde erst durch ein Verhalten verletzt, das darauf ausgerichtet sei, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen.
Die Stadt Köln hat noch nicht entschieden, ob sie gegen das Urteil in Berufung gehen wird. „Sobald das mit den Urteilsgründen versehene Urteil zugestellt wird, wird es insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens geprüft“, teilte eine Sprecherin mit. Ein Vergleich zwischen den beiden Parteien war zuvor nicht zustande gekommen. (dpa/red)

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