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Bundesverwaltungsgericht

Urteil: Benutzung von tödlichem Betäubungsmittel für Suizid bleibt untersagt

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet sich gegen das Recht zur Verwendung des Medikaments Natrium-Pentobarbital zur Sterbehilfe. Einer der Kläger zeigt sich „furchtbar enttäuscht“ über das Urteil, eine Stiftung befürwortet es.

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Das tödliche Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital, das für die Sterbehilfe verwendet wird. In Deutschland darf es weiterhin nicht zum Einsatz kommen.

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verbietet die Herausgabe des Sterbehilfe-Präparats Natrium-Pentobarbital durch den Staat. Zwei Männer aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen hatten zuvor dafür geklagt, dass dieses tödliche Betäubungsmittel zum Zweck des Suizids eingesetzt werden darf.
Ihr Urteil vom Dienstag, 7. November, begründeten die Richter mit dem Argument, dass es bereits andere zumutbare Optionen gebe, das eigene Leben unter medizinischer Begleitung zu beenden, berichtet die „tagesschau“. Diese seien mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar. Hierfür gebe es etwa Sterbehilfeorganisationen oder Ärzte, die zur Suizidhilfe bereit seien. Es könnten auch andere, tödlich wirkende Medikamentencocktails eingesetzt werden.

Recht auf selbstbestimmtes Sterben

Die Richter argumentieren laut dem „volksfreund“, dass der Erwerb von Natrium-Pentobarbital für den Suizid grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar sei. Dieser Zweck sei die notwendige medizinische Versorgung der Menschen, was die Heilung und Linderung von Krankheiten bedeute. Das eigene Leben zu beenden, sei allerdings grundsätzlich kein Teil dieser therapeutischen Zielrichtung.
Das Urteil des Gerichts greife einerseits in das Recht der Kläger auf ein selbstbestimmtes Sterben ein. Andererseits sei dies zwischen anderen Gemeinwohlbelangen abgewägt, sodass das Urteil gerechtfertigt sei. Das Betäubungsmittelgesetz soll gleichzeitig den möglichen Missbrauch verhindern.
Ebenso schätzten die Richter die Gefahren für die Bevölkerung, die vom Erwerb und Aufbewahrung des Mittels ausgingen, als sehr hoch ein, wie der „Stern“ berichtet.
In Deutschland hat jeder Mensch das Recht, frei über seinen Tod zu entscheiden. Das hatte das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 entschieden. 

Kläger: Urteil ist „nicht nachvollziehbar“

Einer der Kläger ist Hans-Jürgen Brennecke aus dem Landkreis Lüneburg. Für den 79-Jährigen ist der Richterspruch „furchtbar enttäuschend und sehr ärgerlich“, wie er unmittelbar nach der Bekanntgabe des Urteils sagte er dem NDR. „Wir werden wieder bevormundet. Das ist nicht nachvollziehbar.“
Brennecke setzt sich – zusammen mit weiteren Mitstreitern – bereits seit Jahren für das Recht zur Verwendung des Sterbehilfe-Mittels ein. „Die Freiheit, über mein eigenes Leben und meinen eigenen Körper zu entscheiden, haben wir bis zum letzten Atemzug“, sagte er dem NDR vor der Urteilsverkündung.
Seine Klage begründet sich auf einem Erlebnis, das er vor rund acht Jahren hatte. Aufgrund einer Krebserkrankung entschied er sich für eine Chemotherapie. Diese verursachte bei ihm jedoch mehrfach unerträgliche Schmerzen, teilweise über Stunden, wie er meinte. Seine Bitte um lebensbeendende Medikamente lehnte sein Arzt jedoch ab. In dieser Situation dachte er sich: „Das will ich nicht noch ein zweites Mal erleben.“

Stiftung heißt Urteil gut

Die Deutsche PalliativStiftung begrüßt das Urteil aus Leipzig, wie die „Osthessen News“ berichtet. Der stellvertretende Stiftungsratsvorsitzende Prof. Dr. Carsten Schütz sagte: „Suizidmittel nach Wunsch tragen zu einer weiteren Normalisierung der Beihilfe zur Selbsttötung und damit zur Enthumanisierung auch unserer Gesellschaft bei.“
Die Stiftung betont, dass der Staat sich darauf fokussieren soll, die flächendeckende Verfügbarkeit schneller Leidenslinderung bei schwerkranken Menschen zu gewährleisten.

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