Corona-Urteil in Linz: Gefährdung nur ab bestimmter Virenlast - Mann bricht Quarantäne straffrei ab
Als ein Mann in Österreich seine verordnete Corona-Quarantäne durch einen Behördenbesuch brach, wurde ein Strafverfahren wegen der Gefährdung der Personen in der Behörde angestrengt. Weder das Landesgericht noch das Oberlandesgericht wollten das Verfahren anerkennen. Es wurde versäumt, dem Mann per Test seine Infektiösität durch eine bestimmte Menge an Viren (Virenlast) nachzuweisen.

Justitia. Symbolbild. Foto: artisteer/iStock
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Keine Strafbarkeit ohne Ansteckungsgefahr
Der Gesetzgeber legt den Gerichtsangaben zufolge aufgrund der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bei einer positiv auf COVID-19 getesteten Person als Grenze einen CT-Wert von 30 fest. Ist dieser höher, gehe man davon aus, dass keine Ansteckungsgefahr mehr bestehe.
Während Quarantäne zur Behörde gegangen
Das Landgericht Wels habe den Strafantrag der Staatsanwaltschaft jedoch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass „nach dem Stand der Ermittlungen noch nicht beurteilt werden könne, ob aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Aufhebung des Absonderungsbescheids am 9. September 2020 die Tathandlung des Angeklagten – ex ante – geeignet war, eine Gefährdung der Verbreitung von COVID-19 herbeizuführen“.
Das OLG sah den Verstoß des Mannes gegen den Absonderungsbescheid (Quarantäne) lediglich als ein Indiz für eine Gefahr für die Gesundheit anderer. Es sei denkbar, dass der Angeklagte bereits vor Aufhebung der Absonderung objektiv nicht mehr ansteckend gewesen sei und „daher keine objektive Gefährdung iSd §§ 178 f StGB mehr gegeben war“.
Ist eine Infektiösität nachzuweisen oder nicht?
Die Staatsanwaltschaft Wels gab sich mit der Welser Entscheidung nicht zufrieden und wollte beim OLG Linz den Beschluss aufheben lassen und das LG Wels zur Durchführung des Verfahrens bringen. Ein bestellter Sachverständiger sah keine Notwendigkeit eines medizinischen Gutachtens. Es sei eine abstrakte Gefährdung gegeben, wenn der Täter selbst infiziert sei.
Dies sah das Oberlandesgericht anders, ebenso die Oberstaatsanwaltschaft in Linz, die auf die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verwies, in der ausgeführt werde, dass „nicht jede Infektion einer Person an SARS-CoV-2 eine potenzielle Ansteckungsgefahr für andere Personen bedeute“.
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