
Österreich: 300 Euro Strafe – weil er nach positivem Testergebniss in Lebensgemeinschaft verblieb

In Corona-Zeiten sollen - wenn es nach den Behörden geht - auch Paare Abstand halten.
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Eine Geldstrafe von 300 Euro, ersatzweise sechs Tage Freiheitsstrafe. So lautet die Strafe, die gegen Gerd Pedarnig verhängt wurde. Als Grund wird ein Verstoß gegen das Epidemiegesetz angegeben. Der Orthopädietechniker habe – davon gehen die Behörden aus – die ihm erteilte Absonderungsanordnung nicht eingehalten, nach der er bis zum Vorliegen des Ergebnisses zum durchgeführten COVID-19-Abstrich den Kontakt zu Personen meiden sollte.
„Als ich das positive Ergebnis bekommen habe, habe ich gesagt, dass ich mit meiner Lebensgefährtin zusammen in der Wohnung wohne“, erklärte Pedarnig gegenüber „ORF“.
Daraufhin habe man sie angerufen und gefragt, wann sie den letzten Kontakt miteinander gehabt hätten. Da sie zusammenleben, lautete die Antwort der Lebensgefährtin: „heute in der Früh“.
Kurz darauf kam die Strafverfügung. Allerdings habe sich zuvor nach Angaben des Paares niemand bei ihnen erkundigt, ob diese die Auflagen in der 60 Quadratmeter großen Wohnung, in der beide mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, eingehalten haben.
Und obwohl die Lebensgefährtin als „Kontaktperson der Kategorie eins“ galt, blieb sie gesund. Nach Angaben der beiden habe sie das Abstandsgebot in der Wohnung beachtet.
Dass überhaupt eine Verwaltungsstrafe bei einer derartigen Situation ausgesprochen wurde, dagegen wendet sich Pedarnigs Rechtsanwalt, Ulrich Salburg. Er argumentiert, dass die Lebensgefährtin schließlich keine Möglichkeit gehabt habe, woanders hinzugehen. „Er kann sie nicht aussperren, sie kann in kein Hotel, die sind geschlossen. Sie kann nicht zu Verwandten, das ist laut Corona-Maßnahmen verboten“, gibt er zu bedenken und legte Einspruch ein. Für den Juristen ist der vorliegende kein Einzelfall.
Fraglich ist auch, ob die von den Betroffenen im Rahmen der Kontaktverfolgung gemachten Angaben Grundlage für ein Strafverfahren seien. Laut Epidemiegesetz sei man verpflichtet, Auskunft zu geben.
Andererseits gibt es im Strafrecht das Recht des Beschuldigten, sich selbst nicht belasten zu müssen. Dieses Recht werde aber nun umgangen. „Aus dem Grund ist eine Verwendung der Daten des Contact-Tracings meines Erachtens eindeutig verfassungswidrig“, so der Anwalt. (sua)
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