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Neues zur epidemischen Lage nationaler Tragweite

Anhörung zum neuen EpiLage-Fortgeltungsgesetz – Rechtsexperte: Begrifflichkeiten weiterhin ungeklärt

Wenn keine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland vorliege, muss der Bundestag laut Gesetzesänderung den Feststellungsbeschluss an sich aufheben beziehungsweise darf ihn nicht verlängern, sagt Dr. Thorsten Kingreen, Professor im Bereich Recht von der Universität Regensburg. Gleichzeitig gibt er zu bedenken: „Allerdings würde er damit auch das möglicherweise fatale Signal an Corona-Leugner und -Verharmloser senden, das Virus sei nicht (mehr) so gefährlich oder existiere sogar gar nicht mehr.“

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Lockdown (Symbolbild).

Foto: Istockphoto/fermate

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Lesedauer: 7 Min.

Am Montag, dem 22. Februar, findet eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss zur epidemischen Lage nationaler Tragweite statt. Aus Sicht der Regierung bestehe eine Notwendigkeit, die bislang gesetzte Frist bis 31. März, zu verlängern und „zugleich für künftige pandemische Lagen die rechtlichen Grundlagen zu schaffen“, wie es auf der Seite des Bundestags heißt.
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitswesen und die langzeitpflegerische Versorgung sei es notwendig, die Frist – vorerst bis zum 30. Juni – zu verlängern, argumentieren die Fraktionen CDU/CSU und SPD, die den Antrag auch mit Blick auf neue Virusmutationen eingebracht haben.
Sollte die epidemische Lage nationaler Tragweite am 31. März auslaufen, würden auch die daran anknüpfenden Regelungen –beispielsweise die Coronavirus-Testverordnung, -Impfverordnung, -Einreiseverordnung – enden.
Einer der angerufenen Experten ist Professor Dr. Thorsten Kingreen, Professor für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht von der Universität Regensburg. In seinem Gutachten vom 17. Februar begrüßt er die Neuregelung zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich:
„Es reicht jetzt nicht mehr aus, dass der Bundestag diese Feststellung einmal trifft, sondern er muss sie in regelmäßigen Zeitabständen von höchstens drei Monaten aktualisieren; sonst gilt sie als aufgehoben“, erklärt er.
Diese habe den Vorteil, dass der Bundestag die Voraussetzungen, ob eine derartige Lage vorliegt, regelmäßig diskutieren und prüfen müsse.

Mit Fristablauf enden „verfassungswidrige Befugnisse“

Kingreen weist darauf hin, dass nicht nur „verfassungswidrige Befugnisse“ des Bundesgesundheitsministeriums durch einen entsprechenden Beschluss enden können. Auch würde die Voraussetzung für die Anwendung des Paragrafen 28a Infektionsschutzgesetz – die rechtliche Voraussetzung für Maßnahmen im Lockdown – enden.
Das sei problematisch, wenn zwar keine epidemische Lage mehr vorliege, aber die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes weiterhin erforderlich seien. Der Rechtsprofessor führt aus, dass Paragraf 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz „schon konzeptionell missglückt“ sei. Er regele nicht, unter welchen Voraussetzungen in die Freiheit eingegriffen werden darf.
Der Rechtsexperte kritisiert, dass das Verhältnis vom Schutz des Einzelnen zum Schutzgut des Gesundheitssystems „ebenso unklar“ sei wie die Unterschiede der Schutzmaßnahmen, die bei Inzidenzwerten über 35 oder über 50 ergriffen werden können.
Wenn eine „ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland“ [Anm.d.Red.: epidemische Lage von nationaler Tragweite] nicht mehr vorliege, müsse der Bundestag laut Gesetzesänderung den Feststellungsbeschluss an sich aufheben beziehungsweise dürfte ihn nicht verlängern.
„Allerdings würde er damit auch das möglicherweise fatale Signal an Corona-Leugner und -Verharmloser senden, das Virus sei nicht (mehr) so gefährlich oder existiere sogar gar nicht mehr“, gibt Kingreen zu bedenken.
Der Unterschied zwischen der „epidemischen Lage“ im Rechtssinne und der „Epidemie“ im tatsächlichen Sinne dürfe laut Kingreen politisch schwer zu vermitteln sein.
In der Verfassungsrechtswissenschaft werde „fast einhellig die Ansicht vertreten, dass die Verordnungsermächtigungen in Paragraf 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7-10 und 2a Infektionsschutzgesetz verfassungswidrig sind“. Auch die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages seien zu dieser Auffassung gekommen. Warum Regelungen aus gesetzvertretenden Verordnungen nicht in Parlamentsgesetze überführt werden könnten, sei für Kingreen unklar.
Der Gesetzgeber erlässt heute ein Gesetz im Rang einer Rechtsverordnung, das das Bundesministerium für Gesundheit morgen wieder ändern kann“, schildert Kingreen.
Das werfe unwillkürlich die Frage nach dem Sinn der ganzen Konstruktion auf: „Wenn der Gesetzgeber offensichtlich die Zeit hat, die Verordnung zu verändern, so fragt es sich, warum er seine Inhalte nicht auch selbst beschließen kann“. 

Zeitversetzte Übertragung der Anhörung

Die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss findet am 22. Februar im Berliner Paul-Löbe-Haus statt. Eine Übertragung der Sitzung erfolgt zeitversetzt einen Tag später ab 12 Uhr.
Besondere Aufmerksamkeit dürfte der Anhörung auch unter der Betrachtung der „bestellten“ wissenschaftlichen Rechtfertigung des Innenministers Horst Seehofer zukommen. Die „Welt am Sonntag“  hatte umfangreich über einen mehr als 200 Seiten umfassenden internen E-Mail-Schriftwechsel zwischen Spitzenbeamten des Bundesinnenministeriums berichtet.
Das Ministerium gab demnach vor dem Lockdown im März 2020 die Ausarbeitung eines „Geheimpapiers“ mit einem von vornherein festgelegten Ergebnis in Auftrag: Die Wissenschaftler sollten Szenarien entwerfen, auf deren Basis sich Empfehlungen hin zu einem umfassenden Lockdown ableiten ließen.
Die Politik konnte sich in weiterer Folge ihrerseits dann gegenüber der Öffentlichkeit auf diese Empfehlungen berufen. Inwieweit dieser interne Schriftverkehr nun Einfluss auf die mit dem neuen Gesetzentwurf von den Abgeordneten geforderte Entscheidung hat, bleibt abzuwarten.
Die Sachverständigenliste des Ausschusses umfasst folgende Verbände, Institutionen und Einzelsachverständige:

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