Bei hausfremden Mitfahrern
Autofahren in Sachsen nur mit Maske erlaubt - Mützen und Sonnenbrillen gleichzeitig verboten
Die sächsische Corona-Verordnung wurde um einen Masken-Erlass erweitert. Dieser kommt zum Tragen, sobald sich in einem Fahrzeug Personen aus mehren als einem Hausstand befinden. Für den Fahrer bedeutet dies jedoch noch weitere Einschränkungen.

Symbolbild. Foto: Istockphoto/Yaraslau Saulevich
Foto: Istockphoto/Yaraslau Saulevich
Sachsens Innenminister Roland Wöller (CDU) hat in der vergangenen Woche auf Basis der neuen sächsischen Corona-Schutzverordnung erklärt, dass alle Personen in einem Auto Gesichtsmasken tragen müssen, wenn sie aus mehr als einem Hausstand kommen. Dies gelte insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen.
In der Kabinettspressekonferenz der Sächsischen Staatsregierung vom 16. Februar 2021 wurde die Frage aufgeworfen, wie es zu werten sei, dass ein Fahrer, der sich unkenntlich macht laut Straßenverkehrsordnung mit 60 Euro Bußgeld belegt wird, ihm laut neuer Corona-Verordnung aber 100 Euro Bußgeld drohen, wenn er die Maskenpflicht im Auto nicht einhält.
Der Innenminister bestätigte die Gültigkeit der Straßenverkehrsordnung. Zugleich wies er darauf hin, dass beim Tragen der Gesichtsmasken zwar Mund- und Nasenpartie verdeckt, aber Augen und „generelle Gesichtszüge“ noch zu sehen seien. Die Feststellung der Identität sei grundsätzlich noch gewährleistet. Zusätzliches Tragen von Mützen oder Kopfbedeckungen oder Sonnenbrillen führe aber zur Unkenntlichkeit und sei nicht gestattet.
Die Bußgeldstellen seien laut dem Innenminister auf die „besondere Einzelfallprüfung hingewiesen“ worden.
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