Kinderrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung
Genitaloperationen im Kindesalter? Rechtsausschuss berät über Regierungsentwurf
Ein operativer Eingriff im Kindesalter – Probleme in der Pubertät. Ein Gesetzentwurf der Regierung soll eigentlich Klarheit verschaffen, wann ein operativer Eingriff an Geschlechtsteilen bei Kindern vorgenommen werden kann. Das Papier lässt jedoch Fragen offen. Kritiker befürchten, dass durch die gesetzliche Regelung Kindern und Jugendlichen im späteren Alter eine Geschlechtsumwandlung ohne Einwilligung ihrer Eltern ermöglicht wird.

Männlich, weiblich oder was?
Foto: Devenorr/iStock
Der Gesetzentwurf „zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ in der Drucksache 19/24686 ist am 13. Januar ab 11 Uhr Gegenstand der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz im Sitzungssaal 2.600 des Paul-Löbe-Hauses in Berlin, von der wir einen Livestream senden.
In der Bundesrepublik Deutschland werden an Kindern, die nach der Geburt weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden konnten, Operationen an den inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen vorgenommen, die in erster Linie der Geschlechtszuordnung dienen. Betroffene und ihre Verbände sowie nationale, europäische und internationale Organisationen kritisieren diese Praxis seit Jahren und fordern die Einführung eines Verbots, heißt es in den Ausführungen der Regierung.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode sehe vor, gesetzlich klarzustellen, „dass geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig sind“. Mit dem Gesetzentwurf sollen Kinder vor „unnötigen Behandlungen an den inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen bewahrt werden“, heißt es von der Regierung.
Problematische schwammige Begriffsdefinition
Der Bundesverband Intersexuelle Menschen e.V. führt in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 aus, dass nach wie vor Kinder aus „rein kosmetischen Gründen“ an ihren Genitalien operiert werden. Einige Kliniken würden die „angebliche Alternativlosigkeit“ solcher Operationen propagieren. Die Realität zeige hingegen, dass diese Operationen tief in das körperliche und psychische Selbstbestimmungsrecht eines Kindes eingreifen.
Insoweit halte der Bundesverband den Gesetzentwurf der Regierung für „verbesserungswürdig“. Er kritisierte den Schutzrahmen des Gesetzes, wonach sich dieser auf Kinder mit einer diagnostizierten „Variante der Geschlechtsentwicklung“ beschränke. Dies sei davon abhängig, wie dieser Begriff, der als solcher auch dem Zeitgeist unterworfen sei, medizinisch interpretiert würde.
„Ob ein Kind eine ‚genitale Fehlbildung‘ hat oder eine ‚Variante der Geschlechtsentwicklung‘ wird zudem bisweilen erst auf dem Operationstisch erkannt“, wirft der Verband ein.
Viele Menschen würden sich an Selbsthilfegruppen wenden, weil sie nicht sicher sind, ob sie intergeschlechtlich seien. Sie wüssten nur, dass sie im Kleinkindalter an den Genitalien operiert wurden. „Da keine Patientenakten mehr auffindbar sind, kann eine nachträgliche Klärung des Zwecks der Operation nicht mehr erfolgen.“ Solche Fälle würden auch mit dem vorliegenden Entwurf nicht ausgeschlossen, kritisiert der Verband. Der Gesetzentwurf sieht insoweit eine Aufbewahrungspflicht für entsprechende Patientenakten maximal 48 Jahre vor, bislang waren es nur zehn Jahre.
Der Bundesverband fordert zudem, dass zukünftig alle Operationen mit genitalveränderndem Charakter bei allen Kindern in einem zentralen Melderegister erfasst werden.
Wer entscheidet über Geschlechtsoperation?
Weiterhin wird die Frage aufgeworfen, wer überprüft, ob ein Kind über eine ausreichende Einwilligungsfähigkeit verfügt. Das sei nicht klar.
„Sobald ein Kind als einwilligungsfähig angesehen wird, darf eine Operation ohne jegliche verpflichtende Beratung durch psychosoziale Fachkräfte oder qualifizierte Peerberater*innen [Menschen mit derselben Lebenssituation] durchgeführt werden“, heißt es in der Stellungnahme des Verbands weiter.
Kinder seien dabei einem starken gesellschaftlichen Normierungsdruck ausgesetzt, der nicht immer durch das nahe Umfeld aufgefangen werde. „Das Kind kann deshalb einwilligungsfähig erscheinen, ohne sich über die lebenslangen Auswirkungen der angestrebten Operationen vollumfänglich im Klaren zu sein“, kritisiert der Bundesverband.
Daher lautet seine Forderung, „dass vor Operationen, die aufgrund der Einwilligung des Kindes ohne Genehmigung stattfinden dürfen, die Familie dazu verpflichtet ist, an einer unabhängigen Beratung durch im Themenbereich geschulte Personen teilzunehmen und die Einwilligungsfähigkeit des Kindes gesondert überprüft wird.“
Auch die vorgeschlagene interdisziplinäre Kommission, die für die Einwilligung der genehmigungsfähigen Operation gemäß neu gefasstem Paragrafen 1631e Bürgerliches Gesetzbuch gebildet werden soll, müsse erweitert werden. Nach den beabsichtigten Regelungen soll diese Kommission zumindest bestehen aus:
- dem das Kind Behandelnde gemäß Paragraf 630a BGB,
- mindestens einer weiteren ärztlichen Person,
- einer Person, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügt,
- einer Person, die über eine sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügt.
Darüber hinaus fordert der Verband, dass die mit dem Gesetz verbotenen Behandlungen auch im Ausland unterbunden werden. Strafrechtlich relevante Verstöße sollten in den Katalog der in Deutschland verfolgbaren Auslandsstraftaten aufgenommen werden, so wie es für die vorgenommene Verstümmelung weiblicher Genitalien erfolgt sei.
Gutachterin fordert Verbot von Bougieren
Auch Dr. Ulrike Klöppel vom Berliner Institut für Europäische Ethnologie spricht sich in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 11. Januar 2021 dafür aus, dass vor einer Entscheidung über einen operativen Eingriff ein Gespräch zwischen Eltern, die diesen befürworten, mit Gleichgesinnten oder Selbsthilfegruppen den Austausch suchen müssen. So solle sichergestellt werden, dass Eltern insbesondere aus erster Hand von Menschen informiert werden, die einen derartigen Eingriff hinter sich haben, sodass Gründe, die für oder gegen die Behandlung sprechen, erörtert und psychosoziale Unterstützung eingeholt werden könne.
Die Gutachterin schließt sich in ihrer Stellungnahme auch der Empfehlung des Bundesrates an, nachdem ein explizites Verbot von Bougierungen – der Dehnung einer Körperöffnung mit einem speziellen Gegenstand – bei der Behandlung nicht einwilligungsfähiger Kinder gefordert wird. „Bougierungen im Kindesalter wurden von den Betroffenen als stark traumatisierend empfunden“, schreibt Klöppel.
Unnötige gerichtliche Genehmigungsverfahren
„Die lediglich formale Genehmigung durch ein Familiengericht, das sich inhaltlich auf eine Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission stützt, erscheint weder sinnvoll noch notwendig – vielmehr wird hier ohne Not eine bürokratische Hürde aufgebaut, die die Behandlung der betroffenen Kinder und Jugendlichen eher erschweren denn verbessern dürfte“, schreibt die Bundesärztekammer in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar zum Gesetzentwurf der Regierung.
Zudem stelle das Verfahren vor dem Familiengericht, das über eine Genehmigung des Eingriffs entscheiden soll, eine „weitere, aus fachlicher Sicht unnötige Belastung der Betroffenen und ihrer Familien“ dar.
Angesichts einer – häufig interdisziplinär und interprofessionell – gestellten medizinischen Indikation erschließe sich der Bundesärztekammer nicht, warum eine Genehmigung durch ein Familiengericht erfolgen soll, die bei befürwortender Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission ohnehin vermutet werde.
Hingegen hinterfragt die Bundesärztekammer, warum vor einer rechtlichen Regelung dieser sensiblen Materie nicht insbesondere die Ergebnisse der Forschungsprojekte abgewartet werden, die vom Bundesgesundheitsministerium ausgeschrieben worden sind. Insoweit verweist die Bundesärztekammer auf die Ausschreibungen des Bundesgesundheitsministeriums vom 22. Juni 2018 und vom 13. Juli 2018.
„Gerade auch mit Blick auf die sehr zu unterstützende Intention der Koalitionsfraktionen, insbesondere das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu schützen, wäre es wünschenswert, die Ergebnisse der vom Bundesgesundheitsministerium initiierten Forschungsprojekte zur systematischen Erfassung der Betroffenen und zur wissenschaftlichen Bewertung ihrer leitliniengerechten Behandlung abzuwarten, um auf dieser Basis bewerten zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Maße rechtliche Regelungen notwendig sind“, heißt es von der Bundesärztekammer.
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