
Impfpflicht für Pflegekräfte – Was tun wenn ein Bußgeld droht?
Geimpft, genesen oder impfunfähig? Dieser Status, wenn es nach dem Gesetzgeber gilt, soll für bestimmte Berufsgruppen seit dem 15. März an die Gesundheitsämter gemeldet werden. Doch was ist zu tun, wenn Betroffenen ein Brief vom Gesundheitsamt ins Haus flattert? Die Paderborner Rechtsanwältin Ellen Rohring weiß Rat.

Ein Mann scannt mit einem Handy ein Dokument für den Digitalen Impfnachweis.
Foto: Christophe Gateau/dpa/dpa
Viele Pflegekräfte und Beschäftigte in Berufen, für die die einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht gilt, haben in den vergangenen Tagen Post bekommen. Darüber berichtete die Paderborner Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Ellen Rohring in ihrem neuesten YouTube-Video.
„So schnell hat man damit nicht gerechnet“, schildert sie. Andererseits sei dies auch nicht verwunderlich, da die Schreiben maschinell verschickt wurden.
Viele Betroffene hätten sich an die Anwältin gewandt und gefragt, was sie tun können, wenn sie vom Gesundheitsamt aufgefordert werden, einen Impf- oder Genesenennachweis beziehungsweise eine ärztliche Impfunfähigkeitsbescheinigung (Kontraindikation) vorzulegen. Die von den Behörden gesetzten Fristen reichten von zwei bis vier Wochen, je nach Bundesland.
Fast immer war ein Hinweis enthalten, dass bei Nichteinhaltung der Frist ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro droht – „damit es sich richtig gefährlich anhört“, so Rohring. In einigen Fällen gab es die Androhung von Zwangsgeld; eine Rechtsbehelfsbelehrung hingegen fehlte.
Wie soll man mit diesen Schreiben umgehen?
„Als Erstes: Ruhe bewahren“, rät die Anwältin. Denn der Gesetzgeber hat in der Begründung zu Paragraf 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG), in dem die einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht geregelt ist, selbst ausgeführt, dass „die Freiwilligkeit der Impfentscheidung selbst unberührt bleibt“.
Wie kann es also sein, dass ein fehlender Nachweis für eine Impfung, die freiwillig bleiben soll, mit einem Bußgeld geahndet wird? Rohring deutet diese Widersprüchlichkeit als nicht rechtmäßig. „Diese Regelung ist mit heißer Nadel gestrickt.“
Wenn man eine Aufforderung zur Einreichung eines Nachweises vom Gesundheitsamt erhält, rät Rohring, Widerspruch einzulegen. Sie sieht darin einen Verwaltungsakt, gegen den man vorgehen kann. Der Widerspruch sollte schriftlich per Fax oder Einschreiben eingereicht werden, um den Zugang zu beweisen. Üblicherweise gilt eine Frist von einem Monat, wenn die Aufforderung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, ansonsten beträgt die Frist ein Jahr.
Sofern kein Nachweis an das Gesundheitsamt eingereicht wird, könne nach Ablauf der gesetzten Frist ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Hiergegen sollte auf jeden Fall binnen 14 Tagen schriftlich Einspruch eingelegt werden, da sonst der Bußgeldbescheid bestandskräftig wird, so Rohring. Auch hier sollte das Schreiben so verschickt werden, dass der Betroffene den Zugang bei der Behörde nachweisen kann.
Begründen sollte man seinen Einspruch damit, dass Paragraf 20a IfSG nicht verfassungsgemäß ist und dass Widerspruch gegen die Aufforderung der Nachweise eingelegt wurde.
Um den Betroffenen zu helfen, will die Paderborner Anwältin auf ihrer Website in Kürze Mustertexte und einen Leitfaden veröffentlichen. Denn so langsam kommt die Fachanwältin mit ihren Mitarbeitern an die Grenzen ihrer Kapazitäten.
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