Logo Epoch Times

Impfungen: Bundesrat will mitbestimmen – Regierung lehnt ab

Seit Beginn der von der Weltgesundheitsorganisation ausgerufenen Corona-Pandemie dreht sich alles um einen neuen Impfstoff. Gerüchte, dass es zu Zwangsimpfungen gegen COVID-19 kommen solle, wurden bislang von der Regierung dementiert. Am 18. November wird im Bundestag über umfangreiche Gesetzänderungen abgestimmt, dabei geht es auch um Impfungen.

top-article-image

Impfung eines Kindes.

Foto: iStock

author-image
Artikel teilen

Lesedauer: 6 Min.

Seitdem der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite mit Beginn der Corona-Pandemie ausgerufen hat, hat das Bundesgesundheitsministerium seine Befugnisse erweitert. Dabei geht es vor allem um eines: Die Frage nach einem Impfstoff.
Die Regierung beabsichtigt mit ihrem neu vorgelegten „Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ umfangreiche Gesetzesänderungen. Diese betreffen auch das Fünfte Sozialgesetzbuch, in dem Ansprüche auf Schutzimpfungen geregelt sind. Kritik dafür gibt es nicht nur von Rechtsexperten und Politikern, sondern auch vom Bundesrat.

Bundesrat will mitbestimmen – abgelehnt

Der Bundesrat beanstandet die Neuregelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Paragraf 20i Absatz 3. Dort heißt es:
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
1. Versicherte Anspruch auf
a) bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben oder
b) bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen diesen Krankheitserreger haben,
2. Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben.
Insoweit fordert der Bundesrat explizit, dass die Wörter „ohne Zustimmung“ durch „mit Zustimmung“ ersetzt werden. Die Bundesregierung hält gemäß ihrer Gegenäußerung weiterhin an einer Verordnungsermächtigung in Paragraf 20i Absatz 3 SGB V ohne Zustimmung des Bundesrates fest. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit „eiligen und häufigen Änderungsverordnungen“ zu rechnen sei.
In einer Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestages am 12. November betonte der Rechtsleiter der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Karsten Scholz, dass er den vorgelegten Änderungen keine Impfpflicht entnehmen könne. Allerdings sei die Regelung „ein Anreiz, an einer solchen Impfung teilzunehmen“, damit andere Maßnahmen nicht durchgeführt werden. Das müsse jeder Einzelne selbst abwägen.
Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit, wonach über den Verordnungsweg ein „Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion“ besteht, begrüßte der Bundesrat ausdrücklich. Die Regelung beziehe sich sowohl auf Krankheitserreger als auch auf Antikörper und sei „nicht mehr auf Testungen auf COVID-19 begrenzt“, sondern offen formuliert.
Diesbezüglich schlägt der Bundesrat vor, die Durchführungen von Schnelltests auf Influenza und Respiratorisches Synzytial-Virus (RSV) zu ermöglichen, die eine ähnliche Symptomatik wie SARS-CoV-2 auslösen. Dies lehnt die Regierung ab. Die Verordnungsermächtigung enthalte bereits die Möglichkeit auf eine derartige Testung.

Fieberambulanzen

Dass der Gesetzentwurf keine Regelungen zur Klarstellung des Betriebs und der Finanzierung der sogenannten Fieberambulanzen zur Schwerpunktversorgung von Infektpatienten enthält, bedauert der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Wie die Errichtung und der Betrieb solcher spezieller Ambulanzen oder Impfzentren finanziert werden, sei nicht abschließend geklärt.
In ihrer Gegenäußerung teilte die Bundesregierung dazu mit, dass die geltenden Regelungen (Paragraf 105 Absatz 3 SGB V) vorsehen, dass die Krankenkassen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung die zusätzlichen Kosten für „außerordentliche Maßnahmen“ zu erstatten haben, die zur Sicherung vertragsärztlicher Versorgung während des Bestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweise erforderlich sind. Das betreffe auch Kosten zum Aufbau von „Schwerpunktambulanzen“.

Änderungen des Arzneimittelgesetzes

Auch eine Neuregelung des Paragrafen 71 Arzneimittelgesetz ist von der Regierung vorgesehen. Aktuell ist ist darin geregelt, dass nach dem Gesetz vorgeschriebene Angaben des Verfalldatums bei Arzneimitteln entfallen können, die an die Bundeswehr, die Bundespolizei sowie für den Zweck des Zivil- und Katastrophenschutzes an Bund oder Länder abgegeben werden. Diese Regelung soll jetzt in Absatz 1 Satz 1 um den Passus „oder im Rahmen des Paragrafen 79 Absatz 4a vom Bundesministerium beschafft und in den Verkehr gebracht“ ersetzt werden.
Die Arzneimittelgesetz-Zivilschutzausnahmeverordnung (AMGZSAV) soll ebenfalls geändert werden. Demnach dürfen abweichend von Paragrafen 10 und 11 Arzneimittelgesetz die in Paragraf 1 Absatz 2 erfassten Fertigarzneimittel „auch ohne Kennzeichnung und Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden“.

Abstimmung am 18. November

Über die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes und über das dritte „Bevölkerungsschutzpaket“ soll am 18. November eine Stunde lang (zweite und dritte Lesung) debattiert und sodann abgestimmt werden. Abgestimmt wird auch über fünf Anträge der AfD sowie jeweils einen Antrag der FDP, der Linken und Bündnis 90/Die Grünen.
Der Termin wurde auf 12 Uhr vorverlegt. Nach Epoch Times vorliegenden Informationen sind Protestaktionen gegen das Gesetz in Berlin geplant. So ist im Internet auch eine Petition zu finden, mit der an Abgeordnete appelliert wird, gegen das das Gesetz zu stimmen, um eine „Aushebelung der Grundrechte“ zu vermeiden.

Kommentare

Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.