Moschee-Besuch verweigert: 300 Euro Bußgeld gegen Eltern von Schüler
Eltern eines Schülers in Rendsburg erhielten einen Bußgeldbescheid über 300 Euro, nachdem sie einen Moscheebesuch ihres Kindes verweigert hatten. Der Besuch fand im Rahmen des Erdkundeunterrichts statt.

Gläubige Muslime beim Gebet in einer Berliner Moschee
Foto: über dts Nachrichtenagentur
Die Verweigerung des Besuchs eine Moschee im Rahmen des Erdkundeunterrichts brachte Eltern eines Schülers in Rendsburg (Schleswig-Holstein) einen Bußgeldbescheid über 300 Euro ein, berichtet das Newsportal “mmnews”.
Thema des Unterrichts war laut Lehrplan: „Der Orient – Machtfaktoren Wasser und Erdöl“. Doch war ein Besuch einer Moschee tatsächlich dazu geeignet, diese Inhalte zu vermitteln? Denn das besuchte islamische Gotteshaus steht unter Verdacht, islamistischen Terrorismus zu fördern.
Eltern: Niemand darf gegen seinen Willen zum Betreten eines Sakralbaus gezwungen werden
In Sorge um eine religiöse Indoktrination ihres Kindes suchten die Eltern zunächst einen Dialog mit der Schule. Diese gehörten keiner Glaubensgemeinschaft an und vertreten die Auffassung, dass niemand gegen seinen Willen zum Betreten eines Sakralbaus gezwungen werden kann.
Daraufhin wurden die Eltern von der Schulleitung angezeigt. Der Landrat verfügte zwei Bußgeldbescheide (für jeden Elternteil einen), nachdem das Kind zu Hause geblieben war und nicht an der „Informationsveranstaltung“ in der Moschee teilgenommen hatte.

Verteidigerschrift von Rechtsanwalt Alexander Heumann
Anhörungsverfahren: Eltern hätten “keine entlastenden Tatsachen hervorgebracht”
Schließlich habe es ein Anhörungsverfahren gegeben. Wie im Bußgeldbescheid zu lesen, hätten die Eltern “keine entlastenden Tatsachen hervorgebracht”. Sie hätten “nicht genügend für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes gesorgt” und dabei “vorsätzlich gehandelt”.
Die Eltern erhoben nun Einspruch, worauf der Fall wohl vor dem Amtsgericht verhandelt werde.
Um die Öffentlichkeit über den Fall zu unterrichten wurde die 17-seitige Verteidigerschrift von Rechtsanwalt Alexander Heumann publik gemacht.
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