Am 14. März veröffentlichte der Bundesvorsitzende der Bundespolizeigewerkschaft, Heiko Teggatz, ein
Statement zur Sicherheitslage: „Nach dem Einmarsch der russischen Streitkräfte in die Ukraine hat nicht nur auf internationaler Ebene ein Umdenken stattgefunden, sondern auch in der Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland.“
Teggatz verweist darin auf die Stärkung der Bundeswehr „mit erheblichen finanziellen Mitteln“ und warnt, dass man auch die Innere Sicherheit nicht aus dem Blickfeld verlieren sollte.
Warnung vor Terroranschlägen
Laut dem Polizeigewerkschafter sei den „Diensten“ bekannt, dass sich bis zu 2.000 russische Spione im Land aufhielten. Durchaus denkbar seien daher „Sabotage und terroristische Anschläge gegen die kritische Infrastruktur“ in Deutschland. Man müsse „auf alle möglichen Szenarien vorbereitet sein“, so Teggatz.
Die Bundespolizei benötigt angesichts der Bedrohungslage „genügend Haushaltsmittel“ für rund 350 Mitarbeiter, um die größtenteils seit 2019 durch Privatfirmen gesicherten Bundespolizeieinrichtungen selbst zu schützen, so wie es gesetzlich gesehen Aufgabe der Bundespolizei sei (
§ 1 Abs. 3 BPOLG).
Schutz der Bundesorgane gefährdet
„Wir müssen auch in Zukunft in der Lage sein, unsere Liegenschaften mit eigenem Personal gegen Sabotage und andere äußere Einwirkungen zu sichern“, erklärte Teggatz.
Der Bundespolizeigewerkschafter erinnerte daran, dass der „Schutz diverser Ministerien und Einrichtungen des Bundes in der Hand der Bundespolizei“ liege. Daher sei der Schutz der Bundesorgane „durchaus gefährdet“, wenn die Bundespolizeieinrichtungen nicht mehr ausreichend gesichert seien.
Sicherheitsaufgaben der Bundespolizei
Nach Angaben des
Bundespolizeigesetzes obliegt dieser bundesweiten Sicherheitsbehörde unter Zuständigkeit des Bundesinnenministeriums unter anderem der Grenzschutz zu Land und zur See, die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Bahnanlagen, die Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie der Amtssitze der Verfassungsorgane des Bundes und der Bundesministerien auf Ersuchen und durch Entscheidung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.
