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plus-iconKeine „Sonderregelungen für Geimpfte“

Trotz Tests und Impfung: Gericht zwingt Ärztepaar zu Verbleib in Quarantäne

Obwohl ein Ärztepaar in Rheinland-Pfalz sowohl eine Impfung gegen Corona als auch negative Tests vorweisen konnte, verweigerte das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße ihm eine Verschonung von Quarantäne. Der Beschluss kann noch angefochten werden.

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Ein Richterhammer. Foto: Uli Deck/Archiv/dpa

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Lesedauer: 3 Min.

Weil bei der im gleichen Haushalt lebenden Tochter eine Corona-Infektion festgestellt wurde, sollte auch ein Ärzte-Ehepaar in der Vorderpfalz in Quarantäne gehen. Die Mediziner, die beide bereits an der Corona-Impfung teilgenommen hatten und darüber hinaus jeweils negative PCR- und Schnelltests vorweisen konnten, wehrten sich dagegen mit einem Eilantrag.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße wies diesen zurück – und berief sich dabei auf Unsicherheiten bezüglich der Wirksamkeit der Impfung gegenüber Mutationen.

Gericht beruft sich auf Empfehlung des RKI

Der Beschluss kann vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angefochten werden. Ob das Ärztepaar diesen Weg gehen wird, ist bisher unklar. Wie das Portal der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ (NTW) schreibt, endete die Absonderungszeit am gestrigen Donnerstag (18.3.).
Das Gericht wollte dem Paar keine „Sonderregelungen für Geimpfte“ gewähren, weil das Robert Koch-Institut (RKI) sich bis dato dagegen ausspreche, die empfohlene 14-tägige Quarantäne zu unterbrechen, die angeordnet wird, wenn ein Mitglied des eigenen Haushalts an Corona erkrankt. Die Tochter des Paares hatte sich Anfang März infiziert.

Ärzte waren geimpft und getestet

Beide Antragsteller wurden als Ärzte bereits im Januar und Februar gegen Corona geimpft und konnten mehrere negative Tests aktuellen Datums präsentieren. Weil sie zurück in ihre Arztpraxis wollten, gingen sie gegen die Anordnung vor. Neben der eigenen Immunisierung spricht ihnen zufolge auch der Umstand, dass die Tochter in einer eigenen Etage des Hauses mit eigenem Badezimmer lebt, gegen die Notwendigkeit der Absonderung.
Das Gericht hingegen hielt an der Empfehlung des RKI fest, eine angeordnete Quarantäne in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu verkürzen. Es fehlten gegenwärtig noch „Daten und Erfahrungen“ hinsichtlich der Immunisierungswirkung einer Corona-Impfung bei Mutationen. Angesichts der „beobachteten Zunahme der besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten“ sei deshalb ein Verbleib in der Isoation erforderlich.

Verbleib in Quarantäne auch wegen engen Patientenkontakts

Bislang gebe es, so das Gericht, „keine ausreichenden Belege“ dafür, dass „Menschen mit vollständigem Impfschutz nicht auch infektiös erkranken könnten“. Weil davon auszugehen ist, dass beide Mediziner Krankheitserreger aufgenommen hatten und sie kraft ihres Berufes engen Kontakt zu Patienten pflegten, mussten beide in der Quarantäne verbleiben.
Da vor Ort mehrere Allgemeinmediziner die Vertretung übernehmen könnten, wurde den Ärzten auch eine vorzeitige Rückkehr aus der Quarantäne infolge der Ausübung einer systemrelevanten Tätigkeit verwehrt.

Zur sterilisierenden Immunisierungswirkung der Impfung fehlen noch Daten

Was bezüglich der Corona-Impfung bis dato als gesichert gilt, ist, dass diese einen schweren Verlauf der Erkrankung abmildern oder sogar gänzlich verhindern kann. Es fehlen nach Angaben des RKI allerdings noch Studien, die eine eindeutige Aussage darüber zulassen, wie lange der Impfschutz anhält und inwieweit Geimpfte Dritte noch mit Corona anstecken können („sterilisierende Immunität“).
Bisherige Ergebnisse von Untersuchungen zeigen beim Impfstoff von Moderna und dem auch beim Ärztepaar in Neustadt angewandten Präparat von BioNTech/Pfizer einen bis zu 95-prozentigen Schutz gegen das Coronavirus – spätestens 14 Tage nach Verabreichung der Zweitimpfung.

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