Logo Epoch Times
Italien, ein Schurkenstaat?

Verwaltungsgericht in Münster: Italien ist für Asylbewerber nicht sicher genug

Das Verwaltungsgericht in Münster hat die Zurückführung zweier Asylbewerber nach Italien nicht genehmigt. Dort drohe den Flüchtlingen und Migranten Diskriminierung und eine erniedrigende Behandlung, hieß es zur Begründung.

top-article-image

Das Mainzer Verwaltungsgericht macht es Flüchtlingen einfacher.

Foto: iStock

author-image
Artikel teilen

Lesedauer: 1 Min.

Die Entscheidung eines deutschen Gerichtes sorgte in Italien für Schlagzeilen. So fällte das nordrhein-westfälische oberste Verwaltungsgericht Ende Juli das Urteil, dass zwei schutzberechtigte Migranten – einer ist somalischer Staatsbürger, der andere stammt aus Mali – nicht nach Italien zurückgeführt werden dürfen.
In beiden Fällen waren die Asylsuchenden zunächst in Italien angekommen, bevor sie dann nach Deutschland weiterreisten.
Dem EU-Recht (Dublin-Verfahren) zufolge ist der Mitgliedstaat für die Asylanträge zuständig, in der der Asylsuchende zuerst eingereist ist. Aus diesem Grund darf Deutschland prinzipiell Schutzsuchende, die kein Anrecht darauf haben, in Deutschland zu bleiben und über Italien in die EU eingereist sind, dorthin zurückschicken.
Das deutsche Gericht untersagte allerdings eine Rückführung mit der Begründung, dass den Schutzbedürftigen in Italien eine ernsthafte Gefahr und eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, sowie extreme materielle Not drohe.
„Beide Kläger haben für den Fall ihrer Rückkehr nach Italien keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung. Ihnen steht in Italien kein Recht mehr auf Unterbringung zu“, heißt es in der Erklärung.
Das italienische Tagesblatt „Il Giornale“ griff diesen Fall auf und betitelte den Artikel mit „Die Deutschen belehren uns jetzt über Migranten“.
Schon im Januar wurde eine Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland durch das Oberverwaltungsgericht aus ähnlichen Gründen verboten. Das OVG ließ auch keinen Widerspruch zu.

Kommentare

Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.