Verschärfung des Ausweisungsrechts
Leichtere Abschiebung für ausländische Terrorsympathisanten geplant
Das Bundeskabinett hat auf Vorschlag von Innenministerin Nancy Faeser eine Verschärfung des Ausweisungsrechts beschlossen. Die Abschiebung von Ausländern soll erleichtert werden, wenn diese terroristische Taten gutheißen. Dafür reicht künftig schon ein einzelner Kommentar in den sozialen Medien, der Terrorismus verherrlicht.

Die Regierung möchte Terrorsympathisanten schneller ausweisen (Archivbild).
Foto: Michael Kappeler/dpa
Ausländer, die terroristische Taten gutheißen, sollen in Zukunft leichter ausgewiesen und damit abgeschoben werden. Das Bundeskabinett hat sich am Mittwoch, 26. Juni, auf eine Verschärfung des Ausweisungsrechts verständigt. Der Vorschlag kam von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD). „Islamistische Hetzer, die geistig in der Steinzeit leben, haben in unserem Land nichts zu suchen“, sagte Faeser im Vorfeld der heutigen Sitzung den Zeitungen der Funke-Mediengruppe. „Wer keinen deutschen Pass hat und hier terroristische Taten verherrlicht, der muss – wo immer möglich – ausgewiesen und abgeschoben werden“. Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hatte die Gesetzesverschärfung nach der Attacke von Mannheim in einer Regierungserklärung angekündigt.
Die Verschärfung des Ausweisungsrechts soll durch die Regierungskoalitionen in einem laufenden Gesetzgebungsvorhaben eingebracht werden, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums. Dadurch möchte die Regierungsmehrheit im Bundestag das Vorhaben schnell beschließen. „Wir gehen hart gegen islamistische und antisemitische Hasskriminalität im Netz vor”, betonte Innenministerin Faeser im Anschluss an den Kabinettsbeschluss.
Auch in Deutschland seien die Terrorangriffe der Hamas auf Israel in „widerwärtigste Weise“ in sozialen Medien gefeiert worden, erinnerte die Bundesministerin. Genauso menschenverachtend sei gewesen, wie die „furchtbare islamistische Messerattacke in Mannheim“, bei der der junge Polizeibeamte Rouven Laur getötet wurde, im Netz verherrlicht wurde. „Es ist gut, dass hierzu viele polizeiliche Ermittlungsverfahren laufen“, so Faeser.
Faeser unterstrich weiter: „Terroristische Taten richten unfassbares Leid an.“ Solche Taten zu verherrlichen, lässt nicht nur jede Menschlichkeit vermissen, sondern die Verrohung im Netz schürt auch ein Klima der Gewalt, das Extremisten zu neuen Gewalttaten animieren kann.
Liken eines Posts kann zur Ausweisung führen
Schon heute ist es nach Paragraf 53 des Aufenthaltsgesetzes möglich, Ausländer auszuweisen, die die öffentliche Sicherheit oder erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährden. Im Gesetz findet man eine Reihe von Fällen, in denen das Ausweisungsinteresse sehr schwer wiegt. Das können beispielsweise rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Straftaten sein, aber auch bei Aufstachelung zur Gewalt.
Der Formulierungsvorschlag der Bundesregierung sieht nun vor, dass zukünftig schon das Billigen oder Werben für eine einzelne terroristische Straftat das Ausweisungsinteresse begründen kann. Künftig kann damit schon ein einzelner Kommentar, der eine terroristische Straftat auf sozialen Medien verherrlicht und gutheißt, zu einer Ausweisung führen.
Als Verbreitung eines Inhalts im Sinne des Entwurfs soll dann nicht nur das Erstellen von entsprechenden Inhalten gelten, sondern etwa das Markieren eines Beitrags durch „Gefällt mir“ in sozialen Netzwerken wie YouTube, Facebook, Instagram oder TikTok.
Weiter soll eine neue Fallgruppe für ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse eingeführt werden, wenn der Straftatbestand des § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) verwirklicht ist. Eine strafrechtliche Verurteilung muss hierfür nicht erfolgt sein.
Vorgaben bei anerkannten Flüchtlingen strenger
Für anerkannte Flüchtlinge oder Asylbewerber sind die Vorgaben im laufenden Verfahren allerdings strenger. Sie können nach der jetzigen Rechtslage nur ausgewiesen werden, wenn „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung“ vorliegen. Liegt eine terroristische Gefährdung vor, können die Landesbehörden gemäß Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes eine sofortige Abschiebung veranlassen.
Auch wenn eine Überweisung ohne strafrechtliche Verurteilung möglich ist, haben die Betroffenen dennoch Zugang zu Rechtsschutz. Sie können gegen die Ausweisungsverfügung vor den Verwaltungsgerichten klagen. Diese prüfen, ob die Schwere der Vorwürfe ausreichend ist und ob das Ausweisungsinteresse „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls“ überwiegt.
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