Arbeitnehmer kann nicht Kündigung einer Direktversicherung aus Geldnot verlangen
Arbeitnehmer dürfen ihre zur Altersvorsorge abgeschlossene sogenannte Direktversicherung mit dem Arbeitgeber nicht kündigen. Dies entschied heute das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Eine Statue der Justitia.
Foto: DAMIEN MEYER/AFP/Getty Images
Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass ihr Arbeitgeber ihre zur Altersvorsorge abgeschlossene sogenannte Direktversicherung kündigt. Reine Geldnot jedenfalls reicht hierfür als Grund nicht aus, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. Andernfalls werde das Ziel der Altersvorsorge unterlaufen. (Az: 3 AZR 586//16)
Das Gericht wies damit einen Arbeitnehmer eines Automobilzulieferers im Rheinland ab. Mit seinem Arbeitgeber hatte er 2001 eine sogenannte Direktversicherung vereinbart. Bei dieser verbreiteten Form der betrieblichen Altersvorsorge schließt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Lebensversicherung ab.
Hierfür wird ein Teil des Lohns abgezweigt und in die Versicherung eingezahlt. Diese sogenannte Entgeltumwandlung ist steuerlich begünstigt, zudem legt der Arbeitgeber häufig noch etwas drauf.
Als der Arbeitnehmer wegen Problemen bei seiner Baufinanzierung in finanzielle Nöte geriet, wollte er 2013 die Versicherung kündigen. Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die hierfür erforderliche Zustimmung. Mit seiner Klage wollte der Arbeitnehmer die Versicherungskündigung durchsetzen.
Damit hatte er durch alle Instanzen keinen Erfolg. Ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung bestehe nicht, urteilte nun das BAG. Nach dem Gesetz solle die Entgeltumwandlung zur Sicherung des Lebensstandards im Alter beitragen. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung der Versicherung verlangen könnte, nur um mit dem bislang eingezahlten Geld Schulden zu begleichen. (afp)
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