EuGH untersagt anlasslose Vorratsdatenspeicherung
Die Speicherung von Telekommunikationsdaten müsse "auf das absolut Notwendige" beschränkt werden, da sie in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens eingreife, so die Luxemburger Richter.

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt, dass das Unionsrecht eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten untersagt. Die Vorratsspeicherung der Daten stelle einen Grundrechtseingriff dar, da “aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden können”, teilte der EuGH am Mittwoch mit.
Die Speicherung von Telekommunikationsdaten müsse “auf das absolut Notwendige” beschränkt werden, da sie in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens eingreife, so die Luxemburger Richter.
Deswegen dürfen die Mitgliedstaaten den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste “keine allgemeine Verpflichtung” zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen.
Ausnahmen seien aber zur “Bekämpfung schwerer Straftaten” oder bei einer “schwerwiegenden Gefahr” für die öffentliche Sicherheit weiterhin möglich. “Der Zugang der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten muss von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, zu denen insbesondere eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle und die Vorratsspeicherung der Daten im Gebiet der Union gehören.”
Das Urteil erging auf Anfragen von Gerichten aus Schweden und Großbritannien. Das Ende 2015 in Kraft getretene deutsche Gesetz schreibt Telekommunikationsunternehmen eine anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten für zehn Wochen vor. Danach müssen die Daten wieder gelöscht werden. Für Standortdaten, die bei Handygesprächen anfallen, ist eine verkürzte Speicherfrist von vier Wochen vorgesehen. (afp/dts/dk)
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