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„Schnelles Internet oder weniger zahlen“ – Gesetzesentwurf soll Netzausbau vorantreiben

Ein Entwurf des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes sieht vor, dass Verbraucher weniger zahlen müssen, wenn die vertraglich vereinbarte Geschwindigkeit nicht erreicht wird. Notfalls will man die Provider zwingen, Glasfaser zu legen, und anschließend „entschädigen“.

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Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz soll mehr Geschwindigkeit im Netzausbau bringen und Verbraucherrechte stärken.

Foto: iStock

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Schnelles Internet ist bei weitem noch nicht in ganz Deutschland verfügbar, ein Gesetzesentwurf soll dies ändern, indem man künftig einen Anbieter dazu zwingen kann, Glasfaser zu legen.
Darüber hinaus sollen Verbraucher, die „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung“ von den vertraglich vereinbarten Übertragungsgeschwindigkeiten feststellen, einen Teil des vereinbarten Entgelts einbehalten dürfen.
Wie „netzpolitik.org“ schreibt, soll das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz Verbrauchern „einen leistbaren und schnellen – oder zumindest halbwegs zeitgemäßen – Internetanschluss“ sichern. Insbesondere soll die Bundesnetzagentur unterversorgte Gebiete ermitteln und gegebenenfalls „ein oder mehrere regional operierende Netzbetreiber verpflichten“, schnelles Internet bereitzustellen.
Etwaige Investitionen der „Auserwählten“ sollen über einen Fonds, bezahlt von anderen Internetprovidern der Region, kompensiert werden.
Das heißt im Umkehrschluss: Unternehmen A muss Glasfaser legen und die Kunden der Unternehmen B und C zahlen dafür durch steigende Preise. Der Zwang zum Netzausbau sei „Planwirtschaft“, kritisieren Unternehmen.

„Grundrecht“ schnelles Internet

Auf der anderen Seite sollen Verbraucher ein Minderungsrecht im Falle verminderter Internet-Bandbreite oder Störungen kommen.
So sieht der Gesetzesentwurf vor, dass ein Nutzer beispielsweise nur 75 Prozent des vereinbarten Entgelts zahlen muss, wenn wiederholt nur 75 Prozent der vertraglich vereinbarten Übertragungsgeschwindigkeit gemessen werden und der Anbieter nicht glaubhaft belegen kann, dass er die Abweichung nicht zu vertreten hat.
Außerdem heißt es, Störungen sollten binnen zwei Werktagen behoben werden, andernfalls stehe dem Nutzer eine Entschädigung zu.
Was hinter dem Netzabschlusspunkt also hinter der hausseitigen Netzwerksteckdose passiert, obliegt nach wie vor dem Verbraucher.
Er hat damit weiterhin die freie Routerwahl und muss nicht zwingend das „empfohlene“ Gerät seines Netzanbieters nutzen. Sowohl Bundeskabinett, Bundesrat und Bundestag müssen dem Entwurf noch zustimmen.
Der Entwurf des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes im Wortlaut kann hier gelesen werden.

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