Meinung
N. Häring: Bundesverwaltungsgericht entscheidet über meine Bargeld-Klage
"Banknoten verlieren nicht ihre Eigenschaft als unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel. Lediglich für einen Teilbereich wird die Barzahlung ausgeschlossen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität.“ (Aus einer Urteilsbegründung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs)

Norbert Härings Klage auf das Recht, die Rundfunkgebühr mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel Euro-Bargeld bezahlen zu dürfen, liegt nach Abweisung in den ersten zwei Verwaltungsgerichtsinstanzen nun beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.
Foto: Andreas Rentz/Getty
„Aktenzeichen: BVerwG 6 C 5.18. Die Sitzung ist für 11 Uhr angesetzt. Man kann sich als Besucher anmelden. Das ist zwar keine Bedingung, hilft dem Gericht aber ggf. einen ausreichend großen Raum zu wählen.
„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG ein Verbot von Regelungen zur bargeldlosen Zahlungsweise, das nur durch eine gleichrangige bundesgesetzliche Bestimmung aufgehoben oder geändert werden könnte, nicht zu entnehmen. Werde die Barzahlung lediglich für einen Teilbereich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität ausgeschlossen, tangiere dies den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht.“
„So wie im Privatrechtsverkehr vertraglich eine andere Abrede getroffen werden kann (..), kann im öffentlich-rechtlichen – durch das Über-/Unterordnungsverhältnis geprägten –Bereich die Rechtsbeziehung zwischen (…) öffentlich-rechtlichen Institutionen und rechtsunterworfenen Bürgern eine Rechtsvorschrift ebenfalls anderes regeln und eine von der Barzahlung abweichende Zahlungsweise ausdrücklich vorschreiben, ohne dass hierdurch der Anwendungsbereich des §14 Abs. 1 Satz 2 BBankG tangiert wird.”
„Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1983 hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, eine Geldschuld könne jedenfalls dann auch durch Zahlung von Buchgeld statt Bargeld erfüllt werden, wenn die Parteien dies – gegebenenfalls auch stillschweigend – vereinbart haben. (…) Übertragen auf das öffentliche Hoheitsprinzip, das nicht durch eine Gleichrangigkeit der Vertragsparteien und entsprechende Vertragsverhandlungen gekennzeichnet ist, sondern durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis, bedeutet dies, dass auch durch Rechtsvorschrift andere Regelungen getroffen werden können, die eine bargeldlose Übermittlung vorschreiben und eine Barzahlung ausschließen.“
„Banknoten verlieren nicht ihre Eigenschaft als unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel. Lediglich für einen Teilbereich wird die Barzahlung ausgeschlossen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität.“
Die Revisionsbegründung
„Wäre der Gesichtspunkt einer Vereinfachung von Verwaltungstätigkeit der einzige, entscheidende Gesichtspunkt, ob eine gesetzliche Regelung Geltung beanspruchen kann, ließen sich über diese Argumentationsfigur weite Teile des positiven Rechtes als unbeachtlich übergehen.
Die Erwiderung des Hessischen Rundfunks
„Dass der Gesetzgeber mit §14 Abs.1 S.2 Bundesbankgesetz auch solche Regeln verhindern wollte, die der Verwaltungsvereinfachung von Massenverfahren insbesondere im Zusammenhang mit der Einziehung von Rundfunkbeiträgen dienen, muss auch und gerade im Hinblick auf die Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeiträge für die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland verneint werden.“
Urteilsfolgen
Dieser Beitrag stellt ausschließlich die Meinung des Verfassers oder des Interviewpartners dar. Er muss nicht zwangsläufig die Sichtweise der Epoch Times Deutschland wiedergeben.
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