Logo Epoch Times

Arbeitsrecht gilt auch in Corona-Zeiten: Auftragsrückgang rechtfertigt nicht unbedingt eine außerordentliche Kündigung

Auch in Corona-Zeiten gilt das Arbeitsrecht. Kündigungsfristen und das Kündigungsschutzrecht sind zu beachten. Ein kurzer Überblick.

top-article-image

Am 17. Juni 2020 protestierten Busfahrer in Berlin für ihre Zukunft.

Foto: Sean Gallup/Getty Images

author-image
Artikel teilen

Lesedauer: 5 Min.

Auch in einer Ausnahmesituation wie der Corona-Krise gilt das Arbeitsrecht, sagt Manon Klebow, Arbeitsrechtlerin bei der Arbeitnehmerkammer Bremen. Notwendig ist natürlich immer eine Einzelfallprüfung, auch soziale Belange müssen berücksichtigt werden. Doch generell gelte:
„Es gibt nur eine schriftliche Kündigung. Wenn man mündlich gekündigt wird, dann kann man zu seinem Arbeitgeber gehen und Arbeit einfordern. Wenn dieser die Arbeitskraft dann ablehnt, dann sollte man abwarten und am Ende des Monats seine Vergütung einfordern. Die muss der Arbeitgeber dann nämlich auszahlen.
Wichtig sei, im Zweifelsfall Rechtsmittel einzulegen. Es sei besser in der aktuellen Situation, “einmal mehr Klage einzureichen und sie zurückzuziehen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat”, empfiehlt Klebow.

Klagefrist einhalten

Wenn ein Betroffener gegen seine Kündigung Widerspruch einlegen möchte, muss binnen drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Arbeitnehmer.support weist darauf hin, dass “nicht alle Arbeitgeber wissen, zu wann zu kündigen ist, an welchem Tag und wie die Frist zu berechnen sei”. Es passierten immer wieder Fehler in zeitlicher und formaler Hinsicht. Daher lohne es sich, rechtlichen Beistand zu suchen.
Auch bei einer fristlosen Kündigung sollte man ruhig und sachlich bleiben. Arbeitnehmer.support zufolge seien 98 Prozent aller fristlosen Kündigungen unwirksam.

“Unbefristete” in “befristete” Arbeitsverhältnisse umwandeln

Teilweise geschahen Kündigungen bereits zu Beginn der Corona-Krise. Einigen Mitarbeitern wurden dabei Neufassungen von Arbeitsverträgen vorgelegt, wie gegen-hartz.de in ihrem Artikel “Corona-Krise: Kündigungen ab jetzt mit miesen Tricks” berichtet.
Dabei wandelten Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von unbefristet in befristet um. Das bedeute für den Angestellten, dass er faktisch seine eigene Kündigung unterschreibe, da bei einer Befristung ein Arbeitsvertrag automatisch ausläuft.
“Befristete Verträge werden eigentlich sogar gar nicht gekündigt. Sie laufen in der Regel aus”, bestätigt die Arbeitsrecht-Expertin Klebow.
In vielen Arbeitsverträgen sind keine oder nur wenig Kündigungsgründe aufgeführt. Sie seien daher oftmals Auslegungssache, was sich vor Gericht laut Klebow gut verhandeln ließe.

Kündigungsschutzrecht beachten

Kündigungsschutzrecht gilt “für Unternehmen, die 11 und mehr Arbeitnehmer beschäftigt haben, wenn deren Arbeitsverträge ab dem 1. Januar 2004 geschlossen wurden. Für Arbeitsverhältnisse, die davor geschlossen wurden, setzt der Kündigungsschutz bereits ab 6 Arbeitnehmern ein. Des Weiteren muss das einzelne Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden haben”, schreibt wbs-law im Rahmen eines Artikels zu den Besonderheiten des Arbeitsrechts in der Corona-Zeit.
Sofern das zuträfe, sei eine Kündigung nur möglich, wenn sie “entweder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt” sei. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass wegen der betrieblichen Lage eine Kündigung unvermeidbar ist. Eine Einzelfallprüfung ist daher stets erforderlich.
Die Rechtsanwälte von wbs-law schreiben:
„Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Auftragsrückgang keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, da der Arbeitgeber stets das wirtschaftliche Risiko für seinen Betrieb trägt.”
Einer unserer Leser ergänzt:
“Die Kündigung wegen mangelnder Auftragslage zählt zu den betriebsbedingten Kündigungen. Hier unterscheidet man zwischen innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Gründen. Wird einem Arbeitnehmer wegen Auftragsmangel gekündigt, so hat die Kündigung einen außerbetrieblichen Grund. Ob eine Kündigung wegen Auftragsmangel allerdings gerechtfertigt ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Der Arbeitgeber unterliegt bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen mangelnder Auftragslage der Beweispflicht und muss genau darlegen können, welche Umstände zu einem Auftragsrückgang geführt haben und warum eine betriebsbedingte Kündigung notwendig ist.”

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld kann bei der Arbeitsagentur nur durch den Arbeitgeber beantragt werden (Antrag auf Kurzarbeitergeld). Arbeitnehmer müssen in der aktuellen Corona-Situation allerdings dabei nicht wie sonst üblich zunächst ihre Arbeitszeitsalden ausgleichen (Überstunden abbauen und ähnliches).
Eine Beantragung von Kurzarbeit ist nur möglich, wenn eine Firma perspektivisch wieder mit besseren Zeiten rechnet – und ist zur Überbrückung einer Durststrecke gedacht.
Vor Corona galt, dass mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer betroffen sein mussten. Nun sind es zehn Prozent der Arbeitnehmerschaft, für die ein drohender Arbeitsausfall vorliegen muss, damit die Arbeitsagentur zahlt. Weitere Regelungen gelten unter anderem für Minijobber und Zeitarbeiter (die nicht darunter fallen), Dauer und Fristen der Kurzarbeit.
 

Kommentare

Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.